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Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U.
M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte
Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf
diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch
diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen
mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam
erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbands zu fördern und
diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen. Die
Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, zwei mitgeführte
Pistolen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse
vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an
darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und
Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter
ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter
keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen,
um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten
und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung,
Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
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Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der
Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall
mindestens eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur
Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf
der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von
Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
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Der Angeklagte B... nietete am 22. September 2003 auf Bitte von B. Z..., U. M... und U. B... bei dem Caravanvertrieb H...
in Chemnitz für die Zeit vom 22. September bis zum 26. September 2003 ein Wohnmobil an. Dieses übergab er sodann
an U. M... und U. B....
381
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten
Gesamtplans spätestens am 23. September 2003 nach Chemnitz. Gegen 10:30 Uhr betraten U. B... und U. M... die
Sparkassenfiliale in der P.-B.Straße in Chemnitz und riefen "Überfall, Geld raus". Sie trugen Basecaps und hatten ihre
Gesichter zur Tarnung mit Sonnenbrillen und Tüchern vermummt. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan
führten sie auch beide eine Faustfeuerwaffe, darunter zumindest eine, die mit scharfer Munition geladen war, mit sich.
Um ihrer Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen, sprangen sie über den Tresen. Einer der beiden packte die
Sparkassenangestellte Mau..., die an einem Schaltertisch der Kasse hinter dem Tresen tätig war, an den Haaren und
hielt ihr die Waffe an den Kopf. Aus Angst um ihr Leben öffnete die Zeugin Mau... die Kassenschublade mit dem
Wechselgeld, aus der der Täter 435 € entnahm. Der zweite Täter wandte sich an die Sparkassenangestellten Fr...
schlug ihr mit der Waffe ins Gesicht, packte sie an ihrem Pullover und forderte sie auf, den Tresor zu öffnen. Nachdem
die Zeugin Fr... äußerte, dass der Tresor zeitschlossgesichert sei, befürchteten U. B... und U. M..., bei Abwarten der
Zeitschlosssicherung von der Polizei gestellt zu werden. Sie bestanden daher nicht weiter auf der Öffnung des Tresors,
sondern flohen unter Mitnahme der Beute in Höhe von 435 € aus der Sparkassenfiliale.
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U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit den Schusswaffen, wie vorher gemeinsam
mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten
Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die
Beute hatten. Mit dem von A. E... angemieteten Wohnmobil, das sie an einem nicht näher bekannten Ort geparkt hatten,
fuhren U. B... und U. M... anschließend zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße
in Zwickau, in der sie die Beute zum gemeinsamen Verbrauch durch die drei Mitglieder der Vereinigung aufbewahrten.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung