275 Im Frühsommer 2001 baten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... den Angeklagten G... sich einen Reisepass auf seine Personalien und mit seinem Foto von der zuständigen Behörde ausstellen zu lassen. Diesen Pass sollte er ihnen dann zur Nutzung durch U. B... der G... ähnlich sah, überlassen. Um eine möglichst große Ähnlichkeit mit U. B... zu erzielen, baten sie ihn weiter, sich vor Anfertigung des Passfotos einen Oberlippenbart wachsen zu lassen und beim Fotografieren eine Brille aufzusetzen. U. B... sollte sich als "H. G..." ausgeben können, um sich einer legalen Identität zu bedienen. Der Angeklagte G... war mit diesem Vorgehen einverstanden. Am 07. Juni 2001 ließ der Angeklagte G... auf Wunsch Z... und M... durch die Passbehörde der Stadt H. einen Reisepass unter seinen Personalien und mit seinem Foto erstellen. Für das Passfoto hatte er sich einen Oberlippenbart wachsen lassen und eine Brille aufgesetzt. Den Reisepass verbrachte der Angeklagte G... kurz nach der Aushändigung an ihn nach Z. und übergab ihn, zusammen mit seinem AOK-Krankenkassen-Ausweis, am dortigen Bahnhof an die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M.... Die von ihm getätigten Auslagen für den Reisepass erhielt er von der Angeklagten Z... als Barbetrag erstattet. Die Angeklagte Z... handelte in der geschilderten Weise, um durch die Beschaffung des Reisepasses des Angeklagten G... den Fortbestand und die Tätigkeit des aus ihr, U. M... und U. B... bestehenden Personenverbandes zu fördern. 276 Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. 277 Bei dem genannten Treffen am Bahnhof in Z., in dessen Verlauf der Angeklagte G... seinen Reisepass an die Angeklagte Z... übergab, zahlte die Angeklagte Z... dem Angeklagten G... einen Betrag von 3.000 DM zurück. G... hatte ihnen diesen Betrag kurz nach der Flucht im Januar 1998 darlehensweise überlassen. Zusätzlich übergab ihm die Angeklagte Z... noch einen Barbetrag in Höhe von 10.000 DM zur Aufbewahrung für die Gruppe. Dem Angeklagten G... war dabei bewusst, dass die übergebenen Geldbeträge nicht aus legalen Quellen stammten. Die Angeklagte Z... handelte in der geschilderten Weise, um durch die Intensivierung der Beziehung zum Angeklagten G... dessen Bereitschaft sie zu unterstützen, aufrechtzuerhalten. Dadurch wollte sie den Fortbestand der von ihr sowie U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung sichern. 278 Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. 279 Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 13. Juni 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: 280 Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in der Änderungsschneiderei in der ... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven in der zweiten Tageshälfte des 13. Juni 2001 durch Erschießen zu töten. 281 Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Nürnberg tätig zu werden. Sie sollten das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. 282 Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. 283 Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. 284 Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung das Tötungsdelikt nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,

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