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Im Frühsommer 2001 baten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... den Angeklagten G... sich einen Reisepass auf
seine Personalien und mit seinem Foto von der zuständigen Behörde ausstellen zu lassen. Diesen Pass sollte er ihnen
dann zur Nutzung durch U. B... der G... ähnlich sah, überlassen. Um eine möglichst große Ähnlichkeit mit U. B... zu
erzielen, baten sie ihn weiter, sich vor Anfertigung des Passfotos einen Oberlippenbart wachsen zu lassen und beim
Fotografieren eine Brille aufzusetzen. U. B... sollte sich als "H. G..." ausgeben können, um sich einer legalen Identität zu
bedienen. Der Angeklagte G... war mit diesem Vorgehen einverstanden. Am 07. Juni 2001 ließ der Angeklagte G... auf
Wunsch Z... und M... durch die Passbehörde der Stadt H. einen Reisepass unter seinen Personalien und mit seinem
Foto erstellen. Für das Passfoto hatte er sich einen Oberlippenbart wachsen lassen und eine Brille aufgesetzt. Den
Reisepass verbrachte der Angeklagte G... kurz nach der Aushändigung an ihn nach Z. und übergab ihn, zusammen mit
seinem AOK-Krankenkassen-Ausweis, am dortigen Bahnhof an die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M.... Die von
ihm getätigten Auslagen für den Reisepass erhielt er von der Angeklagten Z... als Barbetrag erstattet. Die Angeklagte
Z... handelte in der geschilderten Weise, um durch die Beschaffung des Reisepasses des Angeklagten G... den
Fortbestand und die Tätigkeit des aus ihr, U. M... und U. B... bestehenden Personenverbandes zu fördern.
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Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
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Bei dem genannten Treffen am Bahnhof in Z., in dessen Verlauf der Angeklagte G... seinen Reisepass an die
Angeklagte Z... übergab, zahlte die Angeklagte Z... dem Angeklagten G... einen Betrag von 3.000 DM zurück. G... hatte
ihnen diesen Betrag kurz nach der Flucht im Januar 1998 darlehensweise überlassen. Zusätzlich übergab ihm die
Angeklagte Z... noch einen Barbetrag in Höhe von 10.000 DM zur Aufbewahrung für die Gruppe. Dem Angeklagten G...
war dabei bewusst, dass die übergebenen Geldbeträge nicht aus legalen Quellen stammten. Die Angeklagte Z...
handelte in der geschilderten Weise, um durch die Intensivierung der Beziehung zum Angeklagten G... dessen
Bereitschaft sie zu unterstützen, aufrechtzuerhalten. Dadurch wollte sie den Fortbestand der von ihr sowie U. M... und U.
B... gebildeten Vereinigung sichern.
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Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
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Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 13. Juni 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das
die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:
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Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in der Änderungsschneiderei
in der ... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach
südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben
rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven in der zweiten Tageshälfte des
13. Juni 2001 durch Erschießen zu töten.
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Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M...
und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Nürnberg tätig zu werden. Sie sollten das Opfer erschießen, während die
Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu
legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei
Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und
abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also
ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.
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Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu
sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen
Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.
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Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame
Wohnung, zurückkehren zu können.
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Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor
Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu
den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept
der Vereinigung das Tötungsdelikt nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des
vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des
NSU im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,