269
Auch S. Af... die durch Splitterflug tödliche Verletzungen hätte erleiden können, blieb nur durch Zufall unverletzt. Zudem
wurde ein von ihr auf der Theke abgelegtes circa 40 bis 50 cm langes Käsemesser durch die Druckwelle der Explosion
erfasst, beschleunigt und blieb über ihrem Kopf in der Wand hinter ihr stecken. Nur zufallsbedingt wurde sie durch das
Messer nicht verletzt.
270
D. Ma... der aus seinem vor dem Geschäft geparkten Lieferwagen Waren ablud, wurde von den durch die Druckwelle
beschleunigten Glassplittern der zerberstenden Schaufensterscheibe durch glückliche Umstände nicht getroffen und
somit nicht tödlich verletzt. Der Geschädigte hatte zufallsbedingt den über die Nacht heruntergelassenen Rollladen noch
nicht geöffnet. Dies hatte zur Folge, dass die Verbreitung der Splitter durch den Rollladen abgebremst wurde. Die
Splitter der zerstörten Schaufenster lagen auf dem Gehsteig. Der Rollladen wurde herausgedrückt. Durch die Explosion
barst die Fensterscheibe des Aufenthaltsraums. Die Deckenverkleidung fiel herunter. Ein darunter befindlicher
Querbalken wurde zum Teil aus der Wandhalterung herausgerissen.
271
Durch die Druckwelle der Explosion zersplitterten im Vorraum des Aufenthaltsraums die beiden Scheiben im Fenster
zum Hinterhof. Zudem wurde die dort befindliche geschlossene Metalltüre zum Innenhof aufgerissen. Die Schließzunge
und das Schließblech der Türe wurden dabei verformt. Im Verkaufsraum wurde durch die Druckwelle die
Heizungsverkleidung abgerissen. Die zum Hinterhof gelegenen Fenster des Nachbarhauses zersplitterten ebenfalls.
Teile des Welldachs der Trennmauer der Hinterhöfe der Anwesen P.gasse XX–XX und XX wurden abgerissen und
lagen am Boden. Auch wurde durch die Druckwelle der Explosion der von der Gasflasche abgesprengte Doppelnippel
aus Messing mit einem Gewicht von 15 g in den Hinterhof des Anwesens P.gasse XX katapultiert. Zahlreiche
Glassplitter und verschiedenartige Trümmerteile wurden durch die Explosion auch in den Hinterhof P.gasse XX-XX
geschleudert.
272
Die Zeit, in der sich M. Ma... im Krankenhaus befand, war für ihre Eltern und ihre Geschwister sehr belastend. Ein
Versuch, das Ladengeschäft in der P.gasse in K. wiederaufzubauen, scheiterte, da S. Af... psychisch nicht in der Lage
war, sich nach dem Anschlag überhaupt noch in die Nähe des Lebensmittelgeschäfts zu begeben, geschweige denn
das Ladengeschäft wieder zu betreten. Das Geschäft musste daraufhin verkauft werden. Damit entfiel die
Haupteinnahmequelle der Familie Ma.... Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen voll schuldfähig.
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Bekennervideo – erste Fassung
274
Entsprechend dem Plan der Angeklagten Z... U. B... und U. M..., die Anschläge zum Zwecke der Veröffentlichung und
Bekennung als Taten des NSU zu dokumentieren, wurde nach der Ermordung E. Ş... und dem Anschlag in der P.gasse
in Köln im Januar 2001 damit begonnen, ein Bekennerdokument in Form eines Videofilms gemeinsam konkret zu
konzipieren und praktisch zu erstellen. Dieser Videofilm wurde zeitnah am 09. März 2001 fertiggestellt. Das Video wies
– bei gleichzeitiger Ankündigung weiterer Anschläge – die Taten vom 09. September 2000 und 19. Januar 2001 unter
Nennung der Namen der Opfer als solche des Nationalsozialistischen Untergrunds – NSU – aus. Dabei wurde – neben
Zeitungsausschnitten zu den beiden Anschlägen – auch ein Tatort-Foto von E. Ş... verwendet, das M... oder B... für
diesen Zweck bei der Begehung der Tat am Tatort gefertigt hatten. Im Video wurde das Konzept der drei Mitglieder der
Vereinigung dargelegt: Durch Taten werde auf den NSU aufmerksam gemacht, nicht durch viele Worte. Die Ziele und
rassistischen Motive der Vereinigung wurden angesprochen, wobei sich die Verfasser auch direkt an die Adressaten der
Botschaft wandten. So wurde im Film auf je einem Schriftband ausgeführt, E. Ş..., das Opfer des ersten Anschlags und
"M. M.", das schwer verletzte Opfer des Anschlags in der P.gasse, wüssten nun wie ernst ihnen – also den Mitgliedern
des NSU – die Erhaltung der deutschen Nation sei. Und ihr – also die Adressaten des Films – wüsstet es jetzt auch. Die
Mitglieder des NSU kündigten weiter die Fortsetzung der Anschläge bis zum Umsturz der gesellschaftlichen und
politischen Verhältnisse an und beenden den Film mit dem aus der Trickfilmserie "Paulchen Panther" entlehnten
Spruch: "Heute ist nicht alle Tage. Wir kommen wieder keine Frage".
Im Frühsommer 2001 baten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... den Angeklagten G... sich einen Reisepass auf