238
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der
Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall
zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung
einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht
gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden
sie sich dabei als notwendige Folge ab.
239
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans fuhren U. B... und U. M... mit einem
Wohnmobil, das der Angeklagte Z... auf ihre Bitten angemietet und ihnen überlassen hatte, am 30. November 2000
nach Chemnitz. Gegen Mittag betraten sie maskiert die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz. Plangemäß führten
sie zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, mit sich. Einer der beiden wandte sich der
Postangestellten Me... zu, richtete eine Schusswaffe auf sie und forderte: "Räum die Geldfächer aus!". Unter dem
Eindruck dieser Bedrohung nahm sie Geld aus den beiden Schalterkassen und steckte es in einen Beutel, den ihr der
Täter hinhielt. Der andere sprang über den Schalter und schob die Postangestellte Sch... zum Tresor. Dabei bedrohte er
sie mit einer Schusswaffe und verlangte Geld indem er sagte: "Du willst doch keine Kugel abhaben!" Unter dem
Eindruck dieser Bedrohung öffnete die Postangestellte Sch... den Tresor, aus dem er sich das Geld nahm. Als er den
Tresorraum verlassen hatte, löste die Angestellte einen Alarm aus. U. B... und U. M... flüchteten sodann unter Mitnahme
der Beute in Höhe von 38.900 DM aus der Postfiliale und anschließend mit dem Wohnmobil. U. B... und U. M...
beabsichtigten, dass die Bedrohung mit den Schusswaffen, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die
Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen
würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen und weiter,
um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die
Beute hatten.
240
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 30. November 2000 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden
Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der
H.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren
Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
241
Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale
der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten und dass der von ihr, U. M... und U. B...
gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Er war daher
unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M...
und U. B... bewusst.
242
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der
Postfiliale tätig waren, mit zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, bedroht werden würden und
deshalb entsprechend ihrer Absicht dann die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... von dem Personal der
Postfiliale geduldet werden würde und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe
von Bargeld kommen würde. Sie handelte in der Absicht, sich und den beiden Männern die Beute zuzueignen und
weiter, um sich und die beiden Männer an ihr zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute
hatten.
243
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei
Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe
Schusswaffe bei sich führen würden.
244
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,
entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der
Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer
ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.
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Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Nachdem die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... die anlässlich durchgeführter Ausspähmaßnahmen von ihnen