218
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die
beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten
von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83,
verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.
219
Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzeptes überein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt
beabsichtigte öffentliche Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden
Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers
wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung
hinsichtlich der Taten erbringen.
220
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am
09. September 2000 nach Nürnberg in die ... Straße, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige E. Ş... auf einer
Freifläche zwischen der G. und der O. Straße an seinem Blumenstand arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen
naheliegenden südländischen Abstammung gehörte E. Ş... zu der von den drei Personen ausländer-feindlich-rassistisch
definierten Opfergruppe.
221
Am 09. September 2000 kurz vor 13:00 Uhr stand das Opfer auf der Ladefläche seines ... Transporters, den er hinter
seinem mobilen Blumenverkaufsstand in der ... Straße geparkt hatte. U. M... und U. B... traten an die geöffnete
Schiebetür an der Beifahrerseite des Transporters heran, um E. Ş... zu töten. Dieser wandte sich den beiden Männern
zu. Er versah sich dabei keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den
bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu
attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.
222
Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gab U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer
vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein
Schalldämpfer aufgeschraubt war, mindestens vier Schüsse auf Kopf und Körperzentrum des Geschädigten ab, um
diesen zu töten. Ein Schuss traf das Opfer in der linken Wange. Ein weiterer Schuss traf im Bereich des rechten und ein
weiterer Schuss traf im Bereich des linken Unterkieferastes, Ein Schuss trat in der Brust in den Körper des Opfers ein.
223
Der andere der beiden Männer gab mit der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer ****89
mindestens einen Schuss in Richtung des Kopfes des Geschädigten ab. Dieses Geschoss drang in den Oberkiefer ein
und blieb an der Innenseite des Schädeldaches stecken.
224
Entweder mit der Waffe Ceska oder mit der Waffe Bruni wurden auf den Geschädigten noch drei weitere Schüsse
abgegeben: Ein Schuss durchdrang dessen rechte Unterlippe und trat im Bereich des linken Augenunterlids wieder aus.
Das Projektil eines weiteren Schusses drang an der Rückseite des linken Unterarms ein und trat im Bereich der linken
Ellenbeuge aus. Ein weiterer Schuss durchschlug das Dach des Lieferwagens.
225
Gemäß ihrer Absprache fotografierte entweder U. M... oder U. B... nach der Abgabe der Schüsse den lebensgefährlich
verletzten E. Ş... am Tatort. Anschließend flüchteten beide Männer. Das Opfer ließen sie sterbend in seinem
Lieferwagen liegen.
226
Der Schuss, der in den Oberkiefer eindrang und bis zum Schädeldach des Opfers verlief, führte bei ihm zu
Hirnstammeinblutungen und zu einem Hirnödem. E. Ş... verstarb am 11. September 2000 infolge der durch diesen
Schuss verursachten Verletzungen an zentraler Atemlähmung.
227
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 09. September 2000 während der Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der
beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung
in der H.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen
sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
228
Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale
der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die
Begehung der Tat zulasten von E. Ş....
229
Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer