218 Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten. 219 Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzeptes überein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte öffentliche Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen. 220 In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am 09. September 2000 nach Nürnberg in die ... Straße, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige E. Ş... auf einer Freifläche zwischen der G. und der O. Straße an seinem Blumenstand arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte E. Ş... zu der von den drei Personen ausländer-feindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. 221 Am 09. September 2000 kurz vor 13:00 Uhr stand das Opfer auf der Ladefläche seines ... Transporters, den er hinter seinem mobilen Blumenverkaufsstand in der ... Straße geparkt hatte. U. M... und U. B... traten an die geöffnete Schiebetür an der Beifahrerseite des Transporters heran, um E. Ş... zu töten. Dieser wandte sich den beiden Männern zu. Er versah sich dabei keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. 222 Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gab U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, mindestens vier Schüsse auf Kopf und Körperzentrum des Geschädigten ab, um diesen zu töten. Ein Schuss traf das Opfer in der linken Wange. Ein weiterer Schuss traf im Bereich des rechten und ein weiterer Schuss traf im Bereich des linken Unterkieferastes, Ein Schuss trat in der Brust in den Körper des Opfers ein. 223 Der andere der beiden Männer gab mit der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer ****89 mindestens einen Schuss in Richtung des Kopfes des Geschädigten ab. Dieses Geschoss drang in den Oberkiefer ein und blieb an der Innenseite des Schädeldaches stecken. 224 Entweder mit der Waffe Ceska oder mit der Waffe Bruni wurden auf den Geschädigten noch drei weitere Schüsse abgegeben: Ein Schuss durchdrang dessen rechte Unterlippe und trat im Bereich des linken Augenunterlids wieder aus. Das Projektil eines weiteren Schusses drang an der Rückseite des linken Unterarms ein und trat im Bereich der linken Ellenbeuge aus. Ein weiterer Schuss durchschlug das Dach des Lieferwagens. 225 Gemäß ihrer Absprache fotografierte entweder U. M... oder U. B... nach der Abgabe der Schüsse den lebensgefährlich verletzten E. Ş... am Tatort. Anschließend flüchteten beide Männer. Das Opfer ließen sie sterbend in seinem Lieferwagen liegen. 226 Der Schuss, der in den Oberkiefer eindrang und bis zum Schädeldach des Opfers verlief, führte bei ihm zu Hirnstammeinblutungen und zu einem Hirnödem. E. Ş... verstarb am 11. September 2000 infolge der durch diesen Schuss verursachten Verletzungen an zentraler Atemlähmung. 227 Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 09. September 2000 während der Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. 228 Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von E. Ş.... 229 Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst. Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer

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