201
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte
Schusswaffen gegen in der Filiale anwesende Personen einzusetzen, die Angestellten der Post dazu zu veranlassen,
ihnen das in der Filiale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es
kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass
es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die
Planung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch erst
ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter
keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen,
um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten
und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung,
Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
202
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der
Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall
mindestens eine mit scharfer Munition geladene Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung
einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht
gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden
sie sich dabei als notwendige Folge ab.
203
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans fuhren U. B... und U. M... am
Vormittag des 27. Oktober 1999 mit einem Motorrad in die L. Straße in Chemnitz. Sie parkten das Motorrad in der Nähe
der Postfiliale L. Straße. Gegen 11:40 Uhr betraten sie die Postfiliale. Ihre Gesichter hatten sie mit Tüchern oder einer
Sturmhaube vermummt. Beide waren bewaffnet, wobei zumindest einer der beiden Männer plangemäß eine scharfe
Schusswaffe mit sich führte. Nach Betreten der Filiale übersprangen beide Männer den Tresen. Einer der beiden begab
sich zu der Postangestellten Ge..., die an einem der Schalter hinter dem Tresen saß. Er richtete eine schwarze Pistole
auf die Zeugin und forderte von ihr mit den Worten "Zack, zack, zack, Geld her" die Herausgabe von Geld. Aus Angst
um ihr Leben öffnete die Zeugin die Kassenschublade an ihrem Schalter. Der Täter entnahm das dort befindliche Geld
und steckte es ein. Der zweite Täter zwang währenddessen die Postangestellte We..., indem er sie ebenfalls mit einer
Schusswaffe bedrohte und sie deswegen um ihr Leben fürchtete, den Tresor zu öffnen, aus dem er das Geld aus einem
dort befindlichen Geldsack an sich nahm. Mit einer Beute in Höhe von 62.822,70 DM verließen U. B... und U. M...
anschließend die Filiale und flüchteten mit dem in der Nähe abgestellten Motorrad. U. B... und U. M... beabsichtigten,
dass die Bedrohung der Postangestellten mit den Waffen, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die
Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten
Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.
204
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgabe im Rahmen der Tatausführung
am 27. Oktober 1999 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden
Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der
W. Allee in Chemnitz auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren
Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
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Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale
der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können. Er war daher für die drei Mitglieder der
Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale in der L. Straße in Ch.. Dessen waren
sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
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Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der
Postfiliale tätig waren, mit einer Waffe bedroht werden würden und dass aufgrund der Drohung, entsprechend ihrer
Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Postfiliale geduldet würde.
Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern
zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den
Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und
Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U.
B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,