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Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgabe im Rahmen der Tatausführung
am 06. Oktober 1999 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden
Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der
W. Allee in Ch. auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen
sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
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Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale
der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können. Er war daher für die drei Mitglieder der
Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale in der B.straße in Chemnitz. Dessen
waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
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Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der
Postfiliale tätig waren, mit einer scharfen Schusswaffe und einer täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe
bedroht werden würden und dass dies, entsprechend ihrer Absicht, zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe des
Bargeldes führen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich und die beiden Männer zu bereichern, wobei sie, wie
sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.
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Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei
Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe
Schusswaffe bei sich führen würden.
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Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,
entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der
Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der
ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit
sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie
erreicht werden würde.
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Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
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In Folge der psychischen Belastung durch den Überfall ist die Postangestellte Ba... nicht mehr in der Lage, in einer
kleinen Filiale zu arbeiten. Sie ließ sich in eine größere Filiale versetzen, in der stets mehr als zwei weitere Kollegen
gleichzeitig anwesend sind.
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Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 27. Oktober 1999 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung,
das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung
von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und
gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 27. Oktober 1999 die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz gemeinsam
zu überfallen.
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Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
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Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden,
während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der
Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und
aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden
und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung,
also in ihre gemeinsame Wohnung in der W. Allee in Chemnitz, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der
Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion
auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.
Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, in ihre gemeinsame
Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort.
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Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen
Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiter organisatorisch zu regeln und die
erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die
Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten
Überfall im Jahr 1998 übernommen.
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte