163
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M...
und U. B... dabei die Aufgabe, im Lebensmittelmarkt vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die
Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit
durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation
angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden
Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu
schaffen und zu erhalten. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und
Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des
unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die
Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die
Durchführung der Tat vor Ort.
164
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, die zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen
Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern organisatorisch zu regeln und die erforderlichen
Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des
Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern.
165
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine mitgeführte
Schusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das im Markt
vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an
darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
166
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und
Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch erst ermöglichen
würde und zudem für eine bestimmte Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie keiner regelmäßigen
Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen
beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu
können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung
ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
167
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der
Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall
eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von
Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu
unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge
ab.
168
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am
18. Dezember 1998 etwa gegen 18:00 Uhr zum Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz. Einer der beiden Männer
führte dabei plangemäß eine scharfe Schusswaffe mit sich. Während dieser zunächst vor dem Eingang wartete, blieb
der andere im Eingangsbereich des Edeka Marktes stehen und beobachtete das Geschehen, bis die Geschädigte K... in
ihrer Funktion als Hauptkassiererin das Bargeld aus circa sechs bis acht Registrierkassen eingesammelt und die
gesamte Summe in Höhe von mindestens 20.000 DM in einer Tasche verstaut hatte. In dieser Situation trat der Täter,
der im Eingangsbereich wartete, nachdem er sich vermummt hatte, mit der scharfen Schusswaffe bewaffnet auf die
Geschädigte K... zu. Er hielt der Geschädigten die Schusswaffe an den Körper und forderte die Herausgabe des
Geldes. Nachdem die Kassiererin aber auf die Drohung nicht sofort reagierte, versuchte er erfolglos, ihr die Tasche mit
dem Geld mit Gewalt zu entreißen. Als Folge der Bedrohung mit der Schusswaffe überließ die Geschädigte dem sie
bedrohenden Täter die Tasche mit dem Geld schließlich dann doch. Dieser nahm die Beute an sich.
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Durch die Bedrohung der Kassiererin mit der Schusswaffe beabsichtigten U. M... und U. B..., wie vorher gemeinsam mit
der Angeklagten Z... geplant, die Kassiererin zu einer für den Inhaber des Marktes nachteiligen Herausgabe des
vorhandenen Bargelds zu veranlassen. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und die Angeklagte Z...
rechtswidrig zu bereichern.
170
Nach der Übergabe des Geldes flüchteten U. B... und U. M... aus dem Geschäft.
Ein Passant, der Geschädigte F. K..., der sich vor dem Edeka Markt aufgehalten hatte, verfolgte die beiden flüchtenden