108 Im engeren Umfeld B. Z... sowie U. M... und U. B... kam es ab etwa 1996 immer wieder zu Diskussionen über den Einsatz von Gewalt zur Erreichung politischer Ziele. Teilnehmer an derartigen Diskussionen waren neben der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... auch die Angeklagten R. W... und H. G... sowie der Zeuge A. K... Während die Angeklagten G... und W... die Bewaffnung ablehnten und der Zeuge K... unentschlossen war, meinten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., dass man "mehr machen" müsse. Sie befürworteten deshalb eine Bewaffnung mit Schusswaffen und wollten sich nicht nur auf gewaltfreie politische Tätigkeiten wie die Teilnahme an Demonstrationen und politischen Versammlungen sowie das Erstellen und Verteilen von politischen Schriften beschränken. Die drei Personen sprachen sich vielmehr dafür aus, im politischen Kampf aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Zielen zur Anwendung von Gewalt zu greifen. 109 Obwohl sich im engeren Umfeld der Angeklagten Z... eine gemeinsame Linie im Hinblick auf Gewalteinsatz im politischen Kampf nicht finden ließ, ließen sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... dadurch nicht davon abhalten, ihre Vorstellungen des "Mehr Machens" in einer sich steigernden Intensität in die Tat umzusetzen. So verübten sie zunächst reine Propagandaaktionen mit Bombenattrappen ohne Sprengstoff. In der Folgezeit verwendeten sie eine Bombenattrappe mit dem Sprengstoff TNT, aber ohne Zündvorrichtung. Schließlich versuchten sie zündfähige Rohrbomben mit Sprengstoff herzustellen. 110 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang 1996 beschlossen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... mit einer Aktion die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für ihre rechten, rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Ansichten zu erregen. Zu diesem Zweck wollten sie, so ihr Plan, eine fast manngroße Puppe herstellen und diese mit einem sogenannten "Judenstern" versehen. Diese Puppe wollten sie dann an einer über eine Autobahn führenden Brücke aufhängen. Um sicherzustellen, dass die Puppe möglichst lange an der Brücke hängen bleiben würde, und um Unruhe bei den Sicherheitsbehörden zu verbreiten, planten sie, die Puppe mit einer Bombenattrappe, bei der kein Sprengstoff verbaut war, zu verbinden, so dass, womit sie rechneten, die Entfernung der Puppe nur durch Spezialkräfte und damit mit zeitlicher Verzögerung erfolgen würde. In Ausführung dieses Planes sprachen sie zu dritt zunächst den ihnen bekannten Zeugen S... an und baten diesen, ihnen für die Zeit der geplanten Tatausführung ein Alibi zu geben. Der Zeuge sagte dies zu. Die Angeklagte Z... fertigte sodann zusammen mit U. M... und U. B... in der Folgezeit eine dem Plan entsprechende Puppe an. Zudem beschafften sie sich zwei größere Kartons und Drähte, die als Bombenattrappe dienen sollten. Am 13. April 1996 fuhren die Angeklagte Z... sowie M... und B... zusammen mit dem Angeklagten W... und dem Zeugen Ste... zunächst zu einer Geburtstagsfeier. Die Feier verließen die genannten Personen etwa gegen 22:00 Uhr/23:00 Uhr wieder. Sie setzten die Angeklagte Z... in ihrer Wohnung in Jena ab und fuhren dann ohne die Angeklagte zu einer Brücke über die Autobahn A4 in der Nähe von Jena. Die Angeklagte Z... fuhr zum eigentlichen Tatort nicht mit, weil sie sich "als Frau" körperlich nicht in der Lage sah, an der unmittelbaren Ausführung der Aktion teilzunehmen. Sie billigte aber die Ausführung der Tat. U. M... und U. B... hingen die mitgeführte Puppe ihrem Plan entsprechend an der Brücke Richtung E. auf und verbanden sie mit den als Bombenattrappe dienenden Kartons. Der Angeklagte W... und der Zeuge Ste... stellten an beiden Seiten der Brücke Verkehrsleitkegel auf. Der Angeklagte W... hörte dabei den Polizeifunk ab, um gegebenenfalls vor einem Eingreifen der Polizei rechtzeitig warnen zu können. Zudem wurden noch, wobei nicht geklärt werden konnte von wem, in der Nähe der als Bombenattrappe dienenden Kartons zwei Schilder mit der Aufschrift "Bombe" aufgestellt. Sodann entfernten sich U. M..., U. B..., der Zeuge Ste... und der Angeklagte W... von der Brücke. Nachdem im Laufe des aufgrund dieser Tat eingeleiteten Ermittlungsverfahrens auf einem der als Bombenattrappen eingesetzten Kartons ein Fingerabdruck von U. B... sichergestellt werden konnte, wurde dieser wegen dieser Tat angeklagt. Sowohl in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, das U. B... wegen dieser Tat verurteilte, als auch vor dem Landgericht, das U. B... diesbezüglich freisprach, bestätigten die Angeklagte Z..., U. M..., der Angeklagte W... und der Zeuge Ste..., dass U. B... zur festgestellten Tatzeit gemeinsam mit ihnen in der Wohnung der Angeklagten Z... und deren Mutter in der ... Straße Karten gespielt habe. 111 Im Spätsommer 1996 beschlossen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... erneut, eine Propagandaaktion durchzuführen. Ziel dieser Aktion sollte es sein, in den Reihen der Polizei, die sie als Repräsentanten des verhassten Staates ansahen, "Panik" zu verbreiten. Entsprechend ihrem mit der Angeklagten Z... gemeinsam gefassten Plan legten U. M... und U. B... am 06. Oktober 1996 eine rot angestrichene Holzkiste mit aufgemalten Hakenkreuzen und einer eingebauten Bombenattrappe im Sportstadion von Jena unter der Tribüne ab. Gegen Ende des Jahres 1996 planten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... je eine Briefbombenattrappe mit

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