verfassungsrechtlich unbedenklich, als sich die in Art. 15 Abs. 1 BayVersG vorausgesetzte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung der Versammlung kann bei einem aggressiven und provoka\ven, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen. Die öffentliche Ordnung kann verletzt sein, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der na\onalsozialis\schen GewaltherrschaV iden\fiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - juris Rn. 14 ff.). Zur HerkunV der Parole „Wir sind wieder da!“ hat die Beklagte unbestriBen vorgetragen, dass es sich hier um die Losung der 1972 in den USA gegründeten NSDAP/AO handelt, deren Ziel die Wiederzulassung der NSDAP in Deutschland ist. Bei dem Verbot der Parole hat die Beklagte nicht auf den Inhalt der Äußerung abgestellt, sondern seine Wirkung im Zusammenhang mit der vom Kläger geplanten Inszenierung beurteilt. Wird mit dem angezeigten Szenario, bei Fackelschein auf den generell drohenden Volkstod in Deutschland aufmerksam zu machen, die Erinnerung an die Schrecken der NS-Zeit wachgerufen, dient ein lautes Skandieren der Parole „Wir sind wieder da!“ dazu, diesen Gesamteindruck zu verstärken und andere Bürger einzuschüchtern. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Einzelnen die HerkunV der Parole geläufig ist. Soweit die Rechtsprechung in Einzelfällen die Parole „Wir sind wieder da!“ für zulässig gehalten hat, folgt dem die Kammer nicht. Dabei ist auch zu berücksich\gen, dass eine Gefahrenprognose nur aufgrund der konkret vorliegenden Umstände erstellt werden kann, zum Teil lag dieser Rechtsprechung schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor (vgl. SächsOVG, B. v. 28.7.2009 - 3 B 60/06 - juris Rn. 28). Ein Skandieren der Parole „Zionisten - Mörder und Faschisten“ erzeugt bereits für sich eine militante, aggressive und fremdenfeindliche S\mmung. Dabei steht das Wort „Zionist“ nicht nur für einen Anhänger des Zionismus, sondern ist im Sprachgebrauch des An\semi\smus ein Codewort für „Jude“ (vgl. Zionist Wikipedia). Hinzu kommen das Versammlungsthema und die geplante Inszenierung. Die Beklagte ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass diese Parole bei der angezeigten Versammlung die GewaltherrschaV des Na\onalsozialismus und die an\semi\schen Pogrome des DriBen Reichs rechter\gen sollte und geeignet war, eine gewalBä\ge S\mmung gegen Juden zu erzeugen sowie Bürger im Hinblick auf eine Wiederholung der

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