werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 13.2.2012 - 3 L 257/10 - juris Rn. 8). Auch das Zeigen der schwarz-weiß-roten Fahne ist nicht strasar, sie ist nicht Kennzeichen einer verbotenen na\onalsozialis\schen Organisa\on. Die schwarz-weiß-rote Fahne hat ebenfalls keine eindeu\g auf den Na\onalsozialismus bezogene Symbolik. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die schwarz-weiß-rote Flagge heute in der poli\schen Auseinandersetzung nicht vorrangig für einen monarchis\schen Gehalt steht, wie der Kläger vortragen lässt, sondern insbesondere vom äußersten rechten Rand des poli\schen Spektrums verwendet wird, um eine Affinität zum DriBen Reich herzustellen. So wurden nach der Machtübernahme der Na\onalsozialisten zunächst die schwarz-weiß-rote Fahne und die Hakenkreuzflagge gemeinsam gehisst, später war Reichs- und Na\onalflagge nur die Hakenkreuzflagge mit den Reichsfarben schwarz-weiß-rot (vgl. Schwarz- Weiß-Rot Wikipedia; VGH BW, B. v. 15.6.2005 - 1 S 2718/04 - juris Rn. 22). Soweit mit dem Zeigen von schwarz-weiß-roten Fahnen in Verbindung mit den KundgebungsmiBeln Trommeln und Fackeln die Erinnerung an Aufmärsche in der NS-Zeit geweckt werden sollte (vgl. BayVGH, B. v. 14.11.2008 - 10 CS 08.3016 - juris Rn.10), wovon die Beklagte ausgeht, ist zu berücksich\gen, dass mit dem Mitühren einzelner Fahnen bei einer sta\onären Versammlung mit wenigen Versammlungsteilnehmern jedenfalls keine einschüchternde Wirkung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 BayVersG entsteht. Dies mag bei dem Mitühren einer übergro.en Anzahl von Fahnen anders zu beurteilen sein. Ist eine solche Gefahrenlage zu befürchten, kann eine Beschränkung der Zahl der Fahnen in Betracht kommen (vgl. VG Würzburg, U. v. 19.12.2013 - W 5 K 13.265 - juris Rn. 64). Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die „schwarze Sonne“ von der Neonazi-szene in Deutschland als Erkennungssymbol verwendet wird, kann hieraus kein Verbot abgeleitet werden. Es ist nicht verboten, sich als Rechtsextremisten zu erkennen zu geben (vgl. BVerfG, B. v. 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 - juris Rn.19 ff.; B. v. 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - juris Rn. 18). Für die Prognose der Beklagten, dass durch das Mitühren von Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ eine einschüchternde Wirkung entstehe, fehlen nachvollziehbare Anhaltspunkte (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.4.2007 - Au 4 K 06.1058 - juris Rn. 51; VG Gießen, B. v. 16.4.2010 - 9 L 867/10 - juris Rn. 12; VG Würzburg, U. v. 21.1.2015 - W 5 K 13.346 - juris Rn. 114). Hingegen hat die Beklagte die Begrenzung des Einsatzes von Fackeln auf 2 Stück zu Recht auf Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Nr. 2 BayVersG gestützt. Wie das Gericht bereits oben ausgeführt hat, war die geplante Inszenierung des Klägers, mit Trommelschlägen und im Fackelschein auf den

Select target paragraph3