werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 13.2.2012 - 3 L 257/10 - juris Rn. 8). Auch das
Zeigen der schwarz-weiß-roten Fahne ist nicht strasar, sie ist nicht Kennzeichen
einer verbotenen na\onalsozialis\schen Organisa\on. Die schwarz-weiß-rote Fahne hat
ebenfalls keine eindeu\g auf den Na\onalsozialismus bezogene Symbolik. Dabei verkennt
das Gericht nicht, dass die schwarz-weiß-rote Flagge heute in der poli\schen
Auseinandersetzung nicht vorrangig für einen monarchis\schen Gehalt steht, wie der Kläger
vortragen lässt, sondern insbesondere vom äußersten rechten Rand des poli\schen
Spektrums verwendet wird, um eine Affinität zum DriBen Reich herzustellen. So wurden
nach der Machtübernahme der Na\onalsozialisten zunächst die schwarz-weiß-rote Fahne
und die Hakenkreuzflagge gemeinsam gehisst, später war Reichs- und Na\onalflagge nur die
Hakenkreuzflagge mit den Reichsfarben schwarz-weiß-rot (vgl. Schwarz- Weiß-Rot Wikipedia; VGH BW, B. v. 15.6.2005 - 1 S 2718/04 - juris Rn. 22). Soweit mit dem Zeigen von
schwarz-weiß-roten Fahnen in Verbindung mit den KundgebungsmiBeln Trommeln und
Fackeln die Erinnerung an Aufmärsche in der NS-Zeit geweckt werden sollte (vgl. BayVGH,
B. v. 14.11.2008 - 10 CS 08.3016 - juris Rn.10), wovon die Beklagte ausgeht, ist
zu berücksich\gen, dass mit dem Mitühren einzelner Fahnen bei einer sta\onären
Versammlung mit wenigen Versammlungsteilnehmern jedenfalls keine einschüchternde
Wirkung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 BayVersG entsteht. Dies mag bei dem Mitühren einer
übergro.en Anzahl von Fahnen anders zu beurteilen sein. Ist eine solche Gefahrenlage zu
befürchten, kann eine Beschränkung der Zahl der Fahnen in Betracht kommen (vgl. VG
Würzburg, U. v. 19.12.2013 - W 5 K 13.265 - juris Rn. 64). Soweit die Beklagte vorgetragen
hat, dass die „schwarze Sonne“ von der Neonazi-szene in Deutschland als Erkennungssymbol
verwendet wird, kann hieraus kein Verbot abgeleitet werden. Es ist nicht verboten, sich als
Rechtsextremisten zu erkennen zu geben (vgl. BVerfG, B. v. 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 - juris
Rn.19 ff.; B. v. 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - juris Rn. 18). Für die Prognose der Beklagten, dass
durch das Mitühren von Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ eine
einschüchternde Wirkung entstehe, fehlen nachvollziehbare Anhaltspunkte (vgl.
VG Augsburg, U. v. 4.4.2007 - Au 4 K 06.1058 - juris Rn. 51; VG Gießen, B. v. 16.4.2010 - 9
L 867/10 - juris Rn. 12; VG Würzburg, U. v. 21.1.2015 - W 5 K 13.346 - juris Rn. 114). Hingegen
hat die Beklagte die Begrenzung des Einsatzes von Fackeln auf 2 Stück zu Recht auf Art. 15
Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Nr. 2 BayVersG gestützt. Wie das Gericht bereits oben ausgeführt hat,
war die geplante Inszenierung des Klägers, mit Trommelschlägen und im Fackelschein auf den