VG München (7. Kammer), Urteil vom 04.05.2016 - M 7 K 15.1110
NormenkeBen: BayVersG Art. 7 Nr. 2, Art. 15 Abs. 1 GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Art. 8 VwGO §
92 Abs. 3 S. 1, § 113 Abs. 1 S.
4 ECLI:DE:VGMUENC:2016:0504.7K15.1110.0A RechtskraV: nicht rechtskräVig Bayerisches
Verwaltungsgericht München M 7 K 15.1110 Urteil vom 4. Mai 2016 7. Kammer SachgebietsNr. 512 In der Verwaltungsstreitsache …, Kläger - bevollmäch\gt: … Rechtsanwaltskanzlei, … gegen Landeshauptstadt
München, vertreten durch den Oberbürgermeister, Hauptabteilung I, Sicherheit und
Ordnung, Gewerbe, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (VVB), Ruppertstr. 19, 80466
München - Beklagte - wegen versammlungsrechtlicher Beschränkungen erlässt das
Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin
am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, den
ehrenamtlichen Richter …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 4. Mai 2016 am 4. Mai 2016 folgendes Urteil:
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. II. Es wird
festgestellt, dass die beschränkenden Verfügungen Nrn. 6.1, 6.2 (soweit im Klammerzusatz
schwarze Fahnen, schwarz-weiß-rote und Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“
untersagt werden) und 6.4 Satz 4 (soweit Parolen und Sprechchöre verboten sind, die die
Assozia\on zu verbotenen Organisa\onen und Vereinigungen hervorrufen) des Bescheides
der Landeshauptstadt München vom 27. Februar 2015 rechtwidrig gewesen sind. III. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Kläger und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens
je zur HälVe. V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger
wendet sich mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einzelne
beschränkende Verfügungen, die er bei seiner Versammlung am ... Februar 2015 zu beachten
haBe. Mit E-Mail vom ... Februar 2015 zeigte der Kläger bei der Beklagten eine Versammlung
am … Februar 2015 in dem Zeitraum von 15.00 - 20.00 Uhr mit dem Thema „…“ am … in
München an. Er rechne mit ca. 20 Teilnehmern und als KundgebungsmiBel seien FlugbläBer
zum Verteilen an Passanten, Fahnen, Schilder, Lautsprecherwagen, Musik von Datenträgern,