nicht bereit gewesen sei, von seinen Maximalforderungen abzuweichen und die Modalitäten in der Zusammenarbeit zu modifizieren, habe die Behörde eine Entscheidung bezüglich der Gewichtung der KundgebungsmiBel und deren Verhältnis zueinander im eigenen Ermessen treffen müssen. Die Verfügung in Nr. 6.4 des Bescheides orien\ere sich an § 130 StGB, solle aber Aussagen unterhalb der Schwelle der Strasarkeit erfassen, die die öffentliche Ordnung in erheblicher Weise beeinträch\gen würden. Eine derar\ge Verfügung sei vorliegend notwendig gewesen, da aufgrund der amtsbekannten offen rechtsradikalen Einstellung des Klägers und des Versammlungsleiters sowie aufgrund des Veranstaltungsthemas, das im Kontext bereits als Versuch einer Rela\vierung der Verbrechen des Na\onalsozialismus und als Verhöhnung seiner Opfer angesehen werden könnte, sowie die auf Einschüchterung und die Formensprache des Militarismus setzenden Modalitäten der Versammlung, die deutliche Bezüge zu na\onalsozialis\scher Symbolik aufwiesen, angenommen habe werden müssen, dass die Teilnehmer die öffentliche Ordnung durch eben solche Aussagen und Parolen stören würden. Über den Inhalt hinaus häBe das gemeinschaVliche Skandieren von einschlägigen Parolen bzw. deren Verwendung in Form von propagandis\sch geführten Reden als quasi militärisches Kennwort im Gesamtgepräge mar\alisch und einschüchternd gewirkt. Die Verfügung sei auch hinreichend bes\mmt. Der allgemein gehaltene Obersatz werde durch die Aufzählung von Beispielen konkre\siert, die im Einzelnen begründet worden seien. Der Argumenta\on des Klägers könne nicht gefolgt werden. Da der Kampf gegen den Zionismus erklärtes Ziel des NS-Staates gewesen sei, müsse die Parole „Zionisten - Mörder und Faschisten“ zwangsläufig als Glorifizierung der GewaltherrschaV des Na\onalsozialismus und der an\semi\schen Pogrome des DriBen Reichs interpre\ert werden. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2016 erklärte der Vertreter der Beklagten, dass die Stadt bei vergleichbaren Veranstaltungen des Klägers auch wieder in Betracht ziehe, den Einsatz von Fackeln zu begrenzen. Bei der Versammlung im August 2015 habe sie die Anzahl der angemeldeten Fackeln nicht begrenzt, da hier ein Einsatz noch bei Tageszeit geplant gewesen sei und damit das Gesamtgepräge nicht so einschüchternd gewirkt habe. Ergänzend wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die aufrecht erhaltene Klage ist zulässig und hat teilweise Erfolg. In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Anforderungen unter Berücksich\gung

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