gewesen. Das generelle Verbot von schwarz-weiß-roten Fahnen bei Versammlungen häBen
etliche Verwaltungsgerichte bereits als rechtswidrig erkannt. Auch schwarze Fahnen seien
kein spezifisches NS-Symbol, weshalb zumindest eine angemessene Zahl von schwarzen
Fahnen zu gestaBen sei. Für das Verbot des Mitührens von Fahnen mit der „schwarzen
Sonne“ gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei der Kundgebung häBen insgesamt nur lediglich
zwei Fackeln benutzt werden dürfen, nicht einmal zwei parallel in rela\v kurzer Zeit
abbrennende Fackeln zeitlich hintereinander, weil es dann schon insgesamt vier Fackeln
gewesen wären. Durch die Benutzung von mehr als 2 Fackeln im hier gegebenen Rahmen bei
einer Standkundgebung liege ein an den Na\onalsozialismus erinnerndes bedrohendes
Gepräge keinesfalls vor. Die angegriffene Beschränkung von Parolen und Sprechchören sei
absolut unbes\mmt und daher rechtswidrig. Die untersagten Parolen „Wir sind wieder da!“
und „Zionisten - Mörder und Faschisten!“ seien jedenfalls nicht geeignet, den
Na\onalsozialismus zu glorifizieren, zu verharmlosen oder sonst wiederzubeleben. Die
Zionisten seien keine durch § 130 StGB geschützte Gruppierung. Unter „Zionismus“ verstehe
man eine poli\sche Ideologie mit dem Ziel der Kolonisa\on Paläs\nas, der Schaffung
einheitlicher selbstständiger Volksgruppen innerhalb der einzelnen Na\onalstaaten und der
Wiederbelebung des Hebräischen als gemeinsamer Na\onalsprache. Die Idee des
Zionismus lasse sich keineswegs einem Teil der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden
Juden zuordnen. Sofern Parolen und Sprechchöre verboten seien, die die Assozia\on zu
verbotenen Organisa\onen und Vereinigungen hervorrufen, sei diese Untersagung ebenfalls
absolut unbes\mmt. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, da es sich zum einen um
massive Grundrechtsverstöße der Versammlungsbehörde gehandelt habe und der Kläger
auch künVig Versammlungen in München anzumelden und zu organisieren beabsich\ge. Es
sei davon auszugehen, dass die Versammlungsbehörde auch hierbei wieder die
streitgegenständlichen rechtswidrigen Beschränkungen verwenden werde. Die Beklagte
beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2015, die Klage abzuweisen. Die Versammlung sei am
... Februar 2015 von 15.34 Uhr bis 16.40 Uhr unter Berücksich\gung der beschränkenden
Verfügungen durchgeführt worden. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger
ein Feststellungsinteresse bezüglich jeder der angegriffenen Verfügungen geltend machen
könne. Er habe seine Versammlung mit minimalen Einschränkungen durchführen können.
Auch eine Wiederholungsgefahr sei kri\sch zu beurteilen. Dabei sei das Vorbringen des
Klägers nicht in Zweifel zu ziehen, dass er grundsätzlich erneut eine Versammlung im