gewesen. Das generelle Verbot von schwarz-weiß-roten Fahnen bei Versammlungen häBen etliche Verwaltungsgerichte bereits als rechtswidrig erkannt. Auch schwarze Fahnen seien kein spezifisches NS-Symbol, weshalb zumindest eine angemessene Zahl von schwarzen Fahnen zu gestaBen sei. Für das Verbot des Mitührens von Fahnen mit der „schwarzen Sonne“ gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei der Kundgebung häBen insgesamt nur lediglich zwei Fackeln benutzt werden dürfen, nicht einmal zwei parallel in rela\v kurzer Zeit abbrennende Fackeln zeitlich hintereinander, weil es dann schon insgesamt vier Fackeln gewesen wären. Durch die Benutzung von mehr als 2 Fackeln im hier gegebenen Rahmen bei einer Standkundgebung liege ein an den Na\onalsozialismus erinnerndes bedrohendes Gepräge keinesfalls vor. Die angegriffene Beschränkung von Parolen und Sprechchören sei absolut unbes\mmt und daher rechtswidrig. Die untersagten Parolen „Wir sind wieder da!“ und „Zionisten - Mörder und Faschisten!“ seien jedenfalls nicht geeignet, den Na\onalsozialismus zu glorifizieren, zu verharmlosen oder sonst wiederzubeleben. Die Zionisten seien keine durch § 130 StGB geschützte Gruppierung. Unter „Zionismus“ verstehe man eine poli\sche Ideologie mit dem Ziel der Kolonisa\on Paläs\nas, der Schaffung einheitlicher selbstständiger Volksgruppen innerhalb der einzelnen Na\onalstaaten und der Wiederbelebung des Hebräischen als gemeinsamer Na\onalsprache. Die Idee des Zionismus lasse sich keineswegs einem Teil der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Juden zuordnen. Sofern Parolen und Sprechchöre verboten seien, die die Assozia\on zu verbotenen Organisa\onen und Vereinigungen hervorrufen, sei diese Untersagung ebenfalls absolut unbes\mmt. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, da es sich zum einen um massive Grundrechtsverstöße der Versammlungsbehörde gehandelt habe und der Kläger auch künVig Versammlungen in München anzumelden und zu organisieren beabsich\ge. Es sei davon auszugehen, dass die Versammlungsbehörde auch hierbei wieder die streitgegenständlichen rechtswidrigen Beschränkungen verwenden werde. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2015, die Klage abzuweisen. Die Versammlung sei am ... Februar 2015 von 15.34 Uhr bis 16.40 Uhr unter Berücksich\gung der beschränkenden Verfügungen durchgeführt worden. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger ein Feststellungsinteresse bezüglich jeder der angegriffenen Verfügungen geltend machen könne. Er habe seine Versammlung mit minimalen Einschränkungen durchführen können. Auch eine Wiederholungsgefahr sei kri\sch zu beurteilen. Dabei sei das Vorbringen des Klägers nicht in Zweifel zu ziehen, dass er grundsätzlich erneut eine Versammlung im

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