AuVriB von Liedermachern, Transparentstangen max. 2 m, Fackeln, Trommeln, Transparente
mit Standfuß (Aufstellung im Sonnenschirmständer) sowie offenes Mikrofon geplant. Auf
Nachfrage der Beklagten gab der Kläger u. a. an, dass es im Vorfeld nicht bekannt sei, welche
Fahnen Teilnehmer mitnähmen. Als sicher könne aufgrund bisheriger Erfahrung gelten, dass
Schwarz- Weiß-Rot-Fahnen, Fahnen der „…“ und Parteifahnen vom „…“ gezeigt würden. Bei
geschätzten 20 Teilnehmern dürVen nicht mehr als 10 Fahnen dabei sein. Für jede weitere 5
Teilnehmer wollten sie eine weitere Fahne am Kundgebungsort einsetzen. Maximal 2
Trommeln mit maximal 5 Fackeln sollten gleichzei\g eingesetzt werden. Diese
Demonstra\onsmiBel sollten aber erst zu Beginn der Dämmerung/Dunkelheit eingesetzt
werden und als szenische Darstellung symbolhaV mit Trommelschlägen und im Fackelschein
auf den Völkermord an den Deutschen und den generell drohenden Volkstod in Deutschland
aufmerksam machen. Am ... Februar 2015 gegen 10 Uhr fand ein telefonisches
Koopera\onsgespräch mit dem Kläger staB. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Gesamtgepräge
der angezeigten Versammlung aufgrund der angeführten Trommeln, Fackeln in der
Dämmerung sowie (schwarz-weiß-roten) Fahnen in Verbindung mit dem Thema und
der patrio\schen Darbietung gegen das Militanzverbot verstoße. Der Kläger lehnte die
Auffassung der Beklagten ab und verwies auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Eine
sta\onäre Versammlung sei nicht mit einem Marsch vergleichbar und müsse grundsätzlich
anders bewertet werden. Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 erließ die Beklagte
beschränkende Verfügungen für die angezeigte Versammlung. Der Bescheid enthält u. a.
folgende Beschränkungen: 5. Immissionsschutzrechtliche Beschränkung Die Lautstärke darf
einen Höchstwert von 85 dB(A) - gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters des
Megafons bzw. vor der Lautsprecheranlage - nicht überschreiten. 6. Weitere
Beschränkungen 6.1 Trommeln Trommeln dürfen nicht mitgeführt werden. 6.2
Fahnen Fahnen mit Gestaltungen bzw. Symbolen, die als Ersatzsymbole für
na\onalsozialis\sche Verbote bzw. Iden\fika\onsmerkmale der rechtsextremis\schen Szene
gelten (z. B. Reichskriegsflagge, Keltenkreuzfahnen, schwarze Fahnen, schwarz-weiß-rote und
Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“), dürfen nicht mitgeführt werden. 6.3
Fackeln Der Einsatz von Fackeln wird auf 2 Stück begrenzt … 6.4 Parolen und Sprechchöre In
Reden und Sprechchören sowie auf Transparenten haben alle Äußerungen zu unterbleiben,
die das NS-Regime sowie Organisa\onen und deren (auch selbsternannte)
Folgeorganisa\onen sowie verbotene Parteien und Vereine einschließlich deren Nachfolge-