Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. 15 II. Die Klage ist unzulässig. Es fehlt bereits an einem statthaften Klagegegenstand. Der Bescheid des Berufungsausschusses vom 21.12.2016 ist an die Stelle des hier streitbefangenen Beschlusses des Zulassungsausschusses getreten. Von letzterem gehen keine Rechtswirkungen mehr aus, sodass dieser nicht (mehr) zum Gegenstand einer Klage gemacht werden kann. 16 In Zulassungssachen stehen den Beteiligten zwei Verwaltungsinstanzen zur Verfügung. Erstinstanzlich entscheidet der Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V). Gegen die Entscheidungen des Zulassungsausschusses können die Beteiligten den Berufungsausschuss anrufen (§ 96 Abs. 4 S. 1 SGB V). 17 Mit der Anrufung wird der Berufungsausschuss für die streitbefangene Zulassungssache ausschließlich zuständig und behält diese Zuständigkeit bis zur rechtsverbindlichen Erledigung des Verfahrens. Der Bescheid des Berufungsausschusses stellt keine bloße Überprüfungsentscheidung dar, die lediglich als Modifikation des Bescheids des Zulassungsausschusses bedeutsam ist und nur zusammen mit diesem Gegenstand der Klage sein kann. Er tritt vielmehr als Regelung der Zulassungssache an die Stelle des vorangegangenen Bescheids des Zulassungsausschusses und bildet den alleinigen Gegenstand der Beurteilung der Zulassungssache (Pawlita, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 97 SGB V (Stand: 18.01.2021), Rn 24; stRspr: BSG, Urt v 27.01.1993 - 6 RKa 40/91 - juris, Rn 20; BSG, Urt v 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R - juris, Rn 18; BSG, Urt v 08.02.2008 - B 6 KA 86/00 R - juris, Rn 12; BSG, Urt v 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R - juris, Rn 23). Die Entscheidung des Zulassungsausschusses geht in der Entscheidung des Berufungsausschusses auf und ist damit rechtlich nicht mehr existent (so bereits LSG RLP, Urt v 02.02.2006 - L 5 KA 37/05 - juris, Rn 19; bestätigt durch BSG, Urt v 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - juris, Rn 18). 18 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO.

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