SG Mainz (3. Kammer), Gerichtsbescheid vom 26.01.2021 – S 3 KA 13/20 Titel: Unzulässigkeit der Klage Normenketten: SGG § 105 Abs. 1, § 136 Abs. 2 S. 1, § 197a SGB V § 95 Abs. 6, § 96 Abs. 4 S. 1, § 97 SGB X § 40 Redaktioneller Leitsatz: Der Bescheid des Berufungsausschusses stellt keine bloße Überprüfungsentscheidung dar, die lediglich als Modifikation des Bescheids des Zulassungsausschusses bedeutsam ist und nur zusammen mit diesem Gegenstand der Klage sein kann. Er tritt vielmehr als Regelung der Zulassungssache an die Stelle des vorangegangenen Bescheids des Zulassungsausschusses und bildet den alleinigen Gegenstand der Beurteilung der Zulassungssache. (Rn. 17) Rechtsgebiet: Sozialrecht Schlagworte: Leistungen, Honorar, Beschluss des Berufungsausschusses, Kassenzahnärztliche Vereinigung, vertragszahnärztliche Versorgung, Zulassung nachfolgend: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2021 – L 5 KA 5/21 (rechtskräftig) BSG, Beschluss vom 16.03.2022 – B 6 KA 34/21 B (rechtskräftig) ECLI: ECLI:DE:SGMAINZ:2021:0126.S3KA13.20.0A Rechtskraft: rechtskräf tig Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand: 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses des Beklagten. 2 Der Kläger wurde im Jahre 1983 zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenzahnärztlichen Vereinigung … (nachfolgend KZÄV) zugelassen. 3 Zwischen dem Kläger und der KZÄV bestehen seit vielen Jahren Meinungsverschiedenheiten darüber, an wen und nach welchen Modalitäten Honorar für die vom Kläger erbrachten zahnärztlichen Leistungen gezahlt werden soll. Es wurden (und werden) zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren geführt. Der Kläger wirft der KZÄV unentwegt vor, ihn aufgrund seiner jüdischen Religionszugehörigkeit zu diskriminieren und zieht krude Vergleiche mit der Terrorherrschaft des NS-Regimes. Die Beklagte wolle ihn aus reinem Antisemitismus seiner wirtschaftlichen Existenz berauben. 4 Mit Schreiben vom 26.04.2016 beantragte die KZÄV bei dem Beklagten, dem Kläger die Zulassung zu entziehen. Sie führte aus, der Kläger habe sie mit gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren überzogen sowie Strafanzeigen und Strafanträge gegen ihren Vorstand und deren Vorstandsbeauftragten gestellt, die von den jeweiligen Staatsanwaltschaften eingestellt worden seien, nachdem diese sich als substanzlos erwiesen hatten. Die zahlreichen Gerichtsverfahren seit 2008 wurden aufgelistet. Sämtliche Verfahren würden sich dadurch auszeichnen, dass der Kläger die KZÄV, als Körperschaft des öffentlichen Rechts, den Vorstand,

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