Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu
angehört worden. 15 II. Die Klage ist unzulässig. Es fehlt bereits an einem statthaften
Klagegegenstand. Der Bescheid des Berufungsausschusses vom 21.12.2016 ist an die Stelle
des hier streitbefangenen Beschlusses des Zulassungsausschusses getreten. Von
letzterem gehen keine Rechtswirkungen mehr aus, sodass dieser nicht (mehr) zum
Gegenstand einer Klage gemacht werden kann. 16 In Zulassungssachen stehen den
Beteiligten zwei Verwaltungsinstanzen zur Verfügung. Erstinstanzlich entscheidet der
Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V). Gegen die Entscheidungen des Zulassungsausschusses
können die Beteiligten den Berufungsausschuss anrufen (§ 96 Abs. 4 S. 1 SGB V). 17 Mit der
Anrufung wird der Berufungsausschuss für die streitbefangene Zulassungssache
ausschließlich zuständig und behält diese Zuständigkeit bis zur rechtsverbindlichen
Erledigung des Verfahrens. Der Bescheid des Berufungsausschusses stellt keine bloße
Überprüfungsentscheidung dar, die lediglich als Modifikation des Bescheids des
Zulassungsausschusses bedeutsam ist und nur zusammen mit diesem Gegenstand der Klage
sein kann. Er tritt vielmehr als Regelung der Zulassungssache an die Stelle des
vorangegangenen Bescheids des Zulassungsausschusses und bildet den alleinigen Gegenstand
der Beurteilung der Zulassungssache (Pawlita, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 97
SGB V (Stand: 18.01.2021), Rn 24; stRspr: BSG, Urt v 27.01.1993 - 6 RKa 40/91 - juris, Rn
20; BSG, Urt v 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R - juris, Rn 18; BSG, Urt v 08.02.2008 - B 6 KA
86/00 R - juris, Rn 12; BSG, Urt v 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R - juris, Rn 23). Die
Entscheidung des Zulassungsausschusses geht in der Entscheidung des
Berufungsausschusses auf und ist damit rechtlich nicht mehr existent (so bereits LSG RLP,
Urt v 02.02.2006 - L 5 KA 37/05 - juris, Rn 19; bestätigt durch BSG, Urt v 17.10.2012 - B 6
KA 49/11 R - juris, Rn 18). 18 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154
Abs. 1 VwGO.