nochmals gegebener Zusage der Neubearbeitung veranlaßte die Entschädigungsbehörde im August 1964 die vertrauensärztliche Untersuchung der Klägerin und später eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes zum Gutachten des Vertrauensarztes. Nach einer weiteren Rückfrage des Rechtsanwalts Dr. L. im April 1966 stellte die Entschädigungsbehörde fest, daß im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung des Bescheids auch der URO die richege AnschriJ der Klägerin nicht bekannt war. Mit Schreiben vom 29. April 1966 lehnte sie eine weitere Bearbeitung ab, da der Bescheid seit dem 5. März 1963 unanfechtbar sei. Im April 1967 bat der Unterbevollmächegte der Klägerin erneut um eine Sachentscheidung. Auch die Klägerin selbst wandte sich im Februar 1968 an die Behörde, die sie im März 1968 an ihren Bevollmächegten verwies. Im November 1968 hat die Klägerin bei dem Landgericht Klage eingereicht, mit der sie Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden verlangt. Die Klage ist dem beklagten Land am 3. Januar 1969 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin auch die Gerichtskosten auferlegt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 1. Die Klage ist nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtzeieg erhoben, weil der Bescheid vom 16. August 1962 nicht wirksam zugestellt sei. Ob die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung gegeben seien, könne offen bleiben. Denn jedenfalls erfordere die öffentliche Zustellung die Beurkundung von Aushängung und Abnahme auf der zuzustellenden aushängenden Bescheidausferegung durch den zuständigen Bediensteten; ein solcher Vermerk auf der bei den Akten verbliebenen BescheiddurchschriJ genüge nicht. Der Senat halte das Vorbringen der Klägerin für zutreffend, daß auf der zuzustellenden Bescheidausferegung das Datum des Aushängens und der Abnahme nicht ordnungsgemäß vermerkt sei, weil die UnterschriJ fehle; jedenfalls sei eine den Formalerfordernissen entsprechende Zustellung nicht nachgewiesen, sie sei daher nicht wirksam. Der Zustellungsmangel sei unheilbar, da mit der Zustellung des Bescheids die Frist für die Erhebung der Klage beginne. Diese Frist sei auch nicht dadurch in Lauf gesetzt worden, daß die Entschädigungsbehörde im August 1963 die Bescheidausferegung formlos an Rechtsanwalt Albere übersandt habe. Die Prüfung des Zustellungsvorgangs ergibt, daß eine die Klagefrist in 2

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