Lauf setzende Zustellung des Bescheids vom 16. August 1962 nicht vorliegt. Der Nachweis der
Rechtsmilelbelehrung ist mit zulässigen Mileln nicht zu führen. Unbedenklich ist davon
auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 197 Abs. 1 BEG, § 15 Abs. 1a VwZG für die
öffentliche Zustellung gegeben waren; denn die im Ausland lebende Klägerin war unter ihrer
früher angegebenen AnschriJ nicht zu erreichen. Im Inland versprachen Antragen nach ihrer
AnschriJ keinen Erfolg; auch die frühere Bevollmächegte der Klägerin kannte ihre neue
AnschriJ nicht, wie sich später herausgestellt hat. Im Ausland brauchte die Behörde nicht
nachzuforschen, und auch weitere Zustellungsversuche brauchte sie nicht zu unternehmen
(BGH RzW 1970, 559 Nr. 26; BGH Urteil vom 3. Februar 1972 - IX ZR 42/70). Unerheblich ist es,
daß einige Monate vorher eine andere Sendung der Entschädigungsbehörde, die an die
Klägerin unter ihrer alten AnschriJ gerichtet war, sie erreicht hat. Wie sich aus § 15 Abs. 3 Satz
3 VwZG ergibt, ist der Nachweis, daß das zuzustellende SchriJstück während der nach § 15
Abs. 3 Satz 1 oder 2 VwZG erforderlichen Zeit an der dafür allgemein besemmten Stelle
ausgehangen hat, nur dadurch zu führen, daß der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme
von dem zuständigen Bediensteten auf dem SchriJstück vermerkt sind. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts wird aber dieser Nachweis nicht ausschließlich durch einen
Vermerk erbracht, der auf die ausgehängte Bescheidausferegung oder die ausgehängte
beglaubigte AbschriJ des Bescheids gesetzt ist. Dem Erfordernis des § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG
wird dadurch genügt, daß ein einheitlicher Vermerk über den Tag des Aushängens und den Tag
der Abnahme auf die bei den Akten verbleibende UrschriJ gesetzt und von dem Bediensteten
unterzeichnet wird. Durch einen deraregen Vermerk wird, auch wenn das Aushängeexemplar
nicht zu den Akten gelangt oder wieder aus ihnen enpernt worden ist, der Aushang einer
Ausferegung oder beglaubigten AbschriJ mit dem Inhalt, den die Bescheid UrschriJ hat,
nachgewiesen (BGH RzW 1970, 559 Nr. 26). Demnach ist der Bescheid vom 16. August 1962
wirksam öffentlich zugestellt worden, weil durch den unterzeichneten Vermerk auf der
UrschriJ der Beweis in der von § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG erforderten Form erbracht ist. Diese
Zustellung hat aber die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG muß in dem
Bescheid darauf hingewiesen werden, daß Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch
abgelehnt worden ist; er muß ferner Angaben darüber enthalten, in welcher Form und Frist
und bei welchem Gericht das zu geschehen hat. Fehlt der Hinweis, so ist der Bescheid zwar
wirksam, die Frist zur Klageerhebung jedoch nicht in Lauf gesetzt worden. Das gilt auch bei der
öffentlichen Zustellung. Der Hinweis, der sich in jedem Bescheid formelhaJ wiederholt,
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