Lauf setzende Zustellung des Bescheids vom 16. August 1962 nicht vorliegt. Der Nachweis der Rechtsmilelbelehrung ist mit zulässigen Mileln nicht zu führen. Unbedenklich ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 197 Abs. 1 BEG, § 15 Abs. 1a VwZG für die öffentliche Zustellung gegeben waren; denn die im Ausland lebende Klägerin war unter ihrer früher angegebenen AnschriJ nicht zu erreichen. Im Inland versprachen Antragen nach ihrer AnschriJ keinen Erfolg; auch die frühere Bevollmächegte der Klägerin kannte ihre neue AnschriJ nicht, wie sich später herausgestellt hat. Im Ausland brauchte die Behörde nicht nachzuforschen, und auch weitere Zustellungsversuche brauchte sie nicht zu unternehmen (BGH RzW 1970, 559 Nr. 26; BGH Urteil vom 3. Februar 1972 - IX ZR 42/70). Unerheblich ist es, daß einige Monate vorher eine andere Sendung der Entschädigungsbehörde, die an die Klägerin unter ihrer alten AnschriJ gerichtet war, sie erreicht hat. Wie sich aus § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG ergibt, ist der Nachweis, daß das zuzustellende SchriJstück während der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 oder 2 VwZG erforderlichen Zeit an der dafür allgemein besemmten Stelle ausgehangen hat, nur dadurch zu führen, daß der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme von dem zuständigen Bediensteten auf dem SchriJstück vermerkt sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird aber dieser Nachweis nicht ausschließlich durch einen Vermerk erbracht, der auf die ausgehängte Bescheidausferegung oder die ausgehängte beglaubigte AbschriJ des Bescheids gesetzt ist. Dem Erfordernis des § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG wird dadurch genügt, daß ein einheitlicher Vermerk über den Tag des Aushängens und den Tag der Abnahme auf die bei den Akten verbleibende UrschriJ gesetzt und von dem Bediensteten unterzeichnet wird. Durch einen deraregen Vermerk wird, auch wenn das Aushängeexemplar nicht zu den Akten gelangt oder wieder aus ihnen enpernt worden ist, der Aushang einer Ausferegung oder beglaubigten AbschriJ mit dem Inhalt, den die Bescheid UrschriJ hat, nachgewiesen (BGH RzW 1970, 559 Nr. 26). Demnach ist der Bescheid vom 16. August 1962 wirksam öffentlich zugestellt worden, weil durch den unterzeichneten Vermerk auf der UrschriJ der Beweis in der von § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG erforderten Form erbracht ist. Diese Zustellung hat aber die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG muß in dem Bescheid darauf hingewiesen werden, daß Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist; er muß ferner Angaben darüber enthalten, in welcher Form und Frist und bei welchem Gericht das zu geschehen hat. Fehlt der Hinweis, so ist der Bescheid zwar wirksam, die Frist zur Klageerhebung jedoch nicht in Lauf gesetzt worden. Das gilt auch bei der öffentlichen Zustellung. Der Hinweis, der sich in jedem Bescheid formelhaJ wiederholt, 3

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