Hausratverlustes und Zuerkennung einer Hausratentschädigung aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Schadensfeststellung abzulehnen. Zur Erstattung des danach von ihr ungerechtfertigt empfangenen Betrages ist die Klägerin gemäß § 350 a Abs. 1 LAG verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 109 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden. 13

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