Hausratverlustes und Zuerkennung einer Hausratentschädigung aufzuheben und den
Antrag der Klägerin auf Schadensfeststellung abzulehnen. Zur Erstattung des danach
von ihr ungerechtfertigt empfangenen Betrages ist die Klägerin gemäß § 350 a Abs. 1 LAG
verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des
Streitgegenstandes ist nach § 109 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG
festgesetzt worden.
13