gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz gilt deshalb für ö`entlich-rechtliche Vermögenspositionen im allgemeinen nicht, sondern nur dann, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegri`s tragen (BVerfGE 14, 288 [293]; 23, 85 [95 f.]). Ansprüche, die der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bürgern durch Gesetz einräumt, tragen diese Merkmale nicht (BVerfGE 11, 64 [70]; 19, 354 [370]). Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz fallen somit ohne Rücksicht darauf, ob sie ohne oder mit Rechtsanspruch gewährt werden, nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG (BVerfGE 11, 64 [70 f.]; 19, 354 [370]; 32, 111 [128]; BVerwGE 24, 330 [334]). Schließlich vermag der Senat auch nicht der Au`assung der Klägerin zu folgen, die Schadensausgleichsregelung nach dem Feststellungsgesetz (und die daraus nach § 342 Abs. 2 LAG folgende Wiederaufnahme des Verfahrens) stehe im Widerspruch zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II S. 405). Von Erlanger wird in RZW 1965, 193 `. 194 - zwar die Ansicht vertreten, daß Art. 3 des 6. Teiles des Überleitungsvertrages einer Anrechnung von US-Leistungen entgegenstehe. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Wenn die Bundesrepublik sich in Art. 3 a.a.O. verpflichtet, keine Einwendungen gegen die Maßnahmen zu erheben, die gegen das für Reparations- oder Restitutionszwecke beschlagnahmte deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, so kann daraus nichts gegen die Rechtmäßigkeit der eine Doppelentschädigung vermeidenden Vorschriften des Feststellungsgesetzes und Lastenausgleichsgesetzes hergeleitet werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die hier in Frage kommenden US-Entschädigungszahlungen beruhen auf dem US-Gesetz 87-846 vom 22. Oktober 1962 und werden u.a., wie im Falle der Klägerin, für in Deutschland erlittene Kriegssachschäden gewährt. Die Mittel stammen aus dem in den USA beschlagnahmten und liquidierten deutschen (Feind-)Vermögen. Auf die US-Entschädigung werden Entschädigungszahlungen von dritter Seite angerechnet (Teil I B 2, Teil III A 1 (1), (2), 2 e des Merkblattes Nr. 3 für die USA [Beil. B 1 zum MtBl.-BAA 1964 Nr. 11]). Umgekehrt wird aber die Berücksichtigung von US-Entschädigungen auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsrecht weder im Überleitungsvertrag noch in anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber im Lastenausgleichsrecht 11

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