Berechnung des Schadensbetrages berücksichtigten Vermögens gewährt worden sind
oder gewährt werden, es sei denn ... Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom
Hundert anzusetzen. ..." Entsprechend wurde § 296 Abs. 1 LAG rückwirkend der
internationalen Entwicklung angepaßt, so daß nunmehr auch Hausratentschädigung um
anderweitige Entschädigungszahlungen in fremder Währung zu kürzen war: "Der
Anspruch auf Hausratentschädigung wird um diejenigen Entschädigungszahlungen
gekürzt, die für den Verlust von Hausrat gewährt worden sind oder gewährt werden, es
sei denn ...; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen." § 342
Abs. 2 Nr. 1 LAG erhielt durch das 8. ÄndG LAG, um die Möglichkeit der Wiederaufnahme
des Verfahrens bei Schadensausgleich durch Leistungen fremder Staaten deutlich zu
machen, folgenden Wortlaut: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig,
wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung nachträglich
ganz oder teilweise wegfallen; dies gilt insbesondere, wenn 1. Entschädigungszahlungen
gewährt werden, die zum Wegfall oder zu einer Kürzung der Hauptentshädigung, der
Entschädigungsrente oder der Hausratentschädigung führen, 2. ... 3. ..." Das
Reparationsschädengesetz brach mit dem bis dahin geltenden Grundsatz, daß
Leistungen ausländischer Staaten als die Entschädigung mindernd behandelt wurden.
In der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes (V. Wahlperiode, Drucks.
V/2432 zu § 15 Abs. 1 Nr. 7) heißt es dazu: Eine Regelung im Sinne der bisherigen
Fassung des Feststellungsgesetzes, nach der die Entschädigungszahlungen der fremden
Staaten wie die innerdeutschen Entschädigungszahlungen zum Ausschluß von der
Entschädigung oder zu ihrer Kürzung führten, sei nicht vertretbar; denn sie könnte der
Bundesrepublik bei den Verhandlungen über die Freigabe des deutschen Vermögens
oder der Liquidationserlöse entgegengehalten werden; außerdem sollten
Entschädigungszahlungen und Naturalrückgaben nicht verschieden behandelt werden.
Uni nicht zu unterschiedlichen Regelungen gleicher Tatbestände im
Reparationsschädenrecht und im Lastenausgleichsrecht zu gelangen (vgl. amtliche
Begründung a.a.O. zu § 50 Abs. 1 Nr. 4 und § 57 Abs. 1 Nr. 9) wurde durch die Einfügung
des § 21 a FG auch für das Lastenausgleichsrecht festgelegt, daß den Schaden
ausgleichende Leistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht
die Entschädigung, sondern nur den der Entschädigung zugrunde liegenden
Schadensbetrag mindern (vgl. auch Kühne-Wol` a.a.O. § 21 a Anm. 1). § 8 Abs. 2 Nr. 4
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