entspricht, daß ein Schaden nicht mehr vorliegt und eine Entschädigung nicht mehr
gerechtfertigt ist, wenn der eingetretene Schaden inzwischen beseitigt worden ist, und
daß insbesondere anderweitige Zahlungen nicht zu einer Doppelentschädigung fuhren
dürfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 1962 - BVerwG III C 134.60 - [BVerwGE 14, 192, 195 `.]).
Dieser Grundsatz wurde vom Feststellungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz schon
von Beginn an als selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz vorausgesetzt, wenn er
auch zunächst nur für Leistungen nach der Kriegssachschädenverordnung und dem
Reichsleistungsgesetz vom Gesetzgeber ausdrücklich formuliert worden war (vgl.
Kühne-Wol` a.a.O. § 21 a Anm. 1). Demgemäß ließ § 342 Abs. 2 LAG in seiner
ursprünglichen Fassung vom 14. August 1952 die Wiederaufnahme des Verfahrens zu,
wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung nachträglich
wegfallen, weil Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung beruht, den
Geschädigten zurückerstattet wird. Das Problem einer Berücksichtigung von
Entschädigungsleistungen anderer Starten war zunächst nicht aktuell. Das wurde
andere, als die Bundesregierung in einer Reihe von zwischenstaatlichen Verträgen (z.B.
mit der Schweiz, Schweden, Kolumbien, Israel, Äthiopien) vereinbarte, daß
beschlagnahmte deutsche Vermögen zurückgegeben oder die Erlöse aus der
Verwertung solcher Vermögen an die von der Wegnahme Betro`enen ausgeschüttet
oder den Betro`enen andere Leistungen gewährt würden (vgl. Kühne-Wol` a.a.O.).
Dieser Entwicklung trug der Gesetzgeber Rechnung. Nachdem bereits das 4. ÄndG LAG
den Ausschluß von der Feststellung in § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG auf Verluste erweitert hatte, für
die auf Grund "anderer Vorschriften" (als der Kriegssachschädenverordnung)
Entschädigungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert des Verlustes gewährt wurden
und auch die Anrechnungsvorschrift des § 249 Abs. 1 Nr. 2 LAG entsprechend erweitert
wurde, paßte das 8. ÄndG LAG vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) mit rückwirkender Kraft
die Vorschriften der internationalen Entwicklung weiter an. Von § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG
wurden nunmehr nicht nur bereits gewährte, sondern auch solche
Entschädigungszahlungen erfaßt, die "noch gewährt werden". § 249 Abs. 2 LAG erhielt,
um auch Entschädigungszahlungen zu erfassen, die von fremden Staaten nicht in
Reichsmark geleistet wurden, mit Wirkung vom Inkrafttreten des
Lastenausgleichsgesetzes folgenden Wortlaut: "Der Grundbetrag ist ferner uni
diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für den Verlust des bei der
8