wert hat (vgl. dazu Schönke/Schröder, a.a.O., § 185 Rn. 12). Keine Kundgabe einer eigenen Missachtung ist aber etwa das Nichtbeseitigen beleidigender Aufschriften auf einer Hauswand durch den Eigentümer, weil diesen keine Beseitigungspflicht i.S.d. § 13 StGB trifft (Schönke/Schröder, a.a.O.). Nichts anderes würde hier gelten. 57 2. Ein Beseitigungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers in Betracht. 58 Da unter Berücksichtigung der unstreitigen Begleitumstände, wie bereits ausgeführt, die von dem Sandsteinrelief ausgehende "Aussage" in einem objektiven Sinne nicht als eigene Kundgabe der Missachtung der Beklagten gewertet werden kann, scheidet von vornherein eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus. 59 Insoweit war die Klage zum Hauptantrag abzuweisen. III. 60 Weil der vom Kläger geltend gemachte Beseitigungsanspruch bereits aus Rechtsgründen ausscheidet und nicht lediglich deshalb, weil die Beseitigung aus Gründen des Denkmalschutzes rechtlich unmöglich ist, ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag des Klägers nicht eingetreten, weshalb über den Hilfsantrag nicht mehr zu befinden war. Über die Rechtsfrage der Unmöglichkeit der Beseitigung des Sandsteinreliefs aus Gründen des Denkmalschutzes war insoweit nicht zu befinden. Ebenso kann offen bleiben, ob überhaupt ein rechtliches Interesse an der hilfsweise beantragten Feststellung bestehen würde. 61 Nach alldem war die Klage abzuweisen. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 63 Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. 64 Die den Parteien nachgelassenen Schriftsätze vom 29.04. und 02.05.2019 gaben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. - Seite 9 von 9 -

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