3
Vergleichbare Reliefs sind auch an anderen deutschen und europäischen Kirchenbauten,
z. B. am K. Dom, vorhanden.
4
Am Fuße der Stadtkirche, unter dem Relief, ist ein Mahnmal und eine Gedenktafel vorhanden, die nach dem Verständnis der Beklagten Bestandteil einer Gedenkkultur sind.
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Als für das Lutherjahr 1983 die Renovierungsarbeiten an der Stadtkirche auch die Südseite erreichten, befand die Gemeinde mit ihrem Gemeindekirchenrat, das Sandsteinrelief an seinem Ort zu belassen. Auch das Sandsteinrelief wurde saniert. Am 11. November 1988 hat die Stadtkirchengemeinde an der Stadtkirche ein Mahnmal eingeweiht,
welches sich auf die Schmähplastik bezieht und die Wirkungsgeschichte des Antijudaismus und des Antisemitismus auf künstlerische Weise thematisiert. Unterhalb des Sandsteinreliefs befindet sich eine Bodenplatte mit folgender Inschrift: "Gottes eigentlicher
Name, der geschmähte Schem Ha Mphoras, den die Juden vor den Christen fast unsagbar heilig hielten, starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen". Dazu steht in
Hebräischer Schrift der Beginn von Psalm 130: "Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir". Die
Bodenreliefplatte entwarf der Bildhauer W. S.. Die Umschrift verfasste der Schriftsteller
J. R. (vgl. dazu Anlage B 1 "Stätte der Mahnung", Bl. 33 ff.). Die Geschichte der Schmähplastik und des Umgangs mit ihr wird außerdem durch eine erklärende Tafel vor der Kirchenwand erläutert.
6
Im Zeitpunkt ihrer Entstehung (und in der Zeit danach) und im Zeitpunkt der Anbringung
der Inschrift zielte die mittelalterliche Schmähplastik, umgangssprachlich "Judensau" genannt, auf die Verhöhnung und wohl auch Abschreckung von Juden ab.
7
Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei als Eigentümerin der Kirche für den Aussageinhalt des in der Öffentlichkeit ausgestellten Sandsteinreliefs verantwortlich. Die mittelalterliche Schmähplastik sei in Form einer sogenannten Formalbeleidigung fortdauernd
beleidigend.
8
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2017 (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A.) zur
Entfernung der "Judensau" aufgefordert, was diese mit einem nur allgemein gehaltenen
Schreiben ablehnte (Anlage K 2, Bl. 19 d. A.).
9
Der Kläger verlangte vor dem Amtsgericht die Feststellung des Vorliegens der objektiven
und subjektiven Voraussetzungen einer Beleidigung sowie von der Beklagten die Beseitigung des Sandsteinreliefs. Nach der Vorstellung des Klägers gehört das Sandsteinrelief
in ein Museum.
10
Der Kläger ist zunächst der Ansicht, es bestehe ein rechtliches Interesse an der von ihm
beantragten Feststellung. Im Übrigen sei die Beklagte als Eigentümerin der Stadtkirche
für Aussagen und Aussageninhalte von Gegenständen und Skulpturen verantwortlich, die
auf der Kirche in der Öffentlichkeit ausgestellt werden, unabhängig von der Frage, ob es
eine entsprechende Erklärungsabsicht seitens der Beklagten gebe oder ob sich die Beklagte die Wirkung selbst zu Eigen mache. Die mittelalterliche Schmähplastik beleidige
den Kläger zumindest in der Form einer sogenannten Formalbeleidigung. Die Beklagte
perpetuiere diese Beleidigung indem sie sich weigere, die beleidigende Wirkung der "Judensau" Rechnung zu tragen, indem sie diese nicht mehr öffentlich auf der Stadtkirche
ausstellt. Mit ihrem Festhalten an der Ausstellung der Judensau auf der Stadtkirche habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die beleidigende Wirkung der Schmähskulptur zumindest billigend in Kauf nehme, selbst dann, wenn sie sich die beleidigende
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