Wirkung der Schmähskulptur nicht zu Eigen machen wolle. Dies ergebe sich zudem aus
dem bewussten Festhalten an der von der Beklagten geschilderten "Gedenkkultur". Hieran könnten auch all die Maßnahmen, wie sie insbesondere im Schriftsatz der Gegenseite vom 13.03.2019 zutreffend wiedergegeben seien, nichts ändern. Insgesamt liege kein
bloßes Unterlassen, sondern eine aktive Erklärung der Beklagten vor.
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Der Kläger fühlt sich verunglimpft und beleidigt und meint, er könne sich auch im strafrechtlichen Sinne beleidigt fühlen, weshalb ihm analog § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Der
Kläger ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, der Tatbestand der Beleidigung könne
auch durch die Beklagte als juristische Person verwirklicht werden.
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Im Übrigen sei in einer Kirche, die sich auf dem Glauben an Jesus Christus gründe, für eine Verhöhnung oder Beleidigung von Juden kein Platz, wenn die Kirche nicht ihre Glaubwürdigkeit verlieren wolle.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, das Sandsteinrelief "Judensau" vom Südostflügel der
Stadtkirche in W. zu entfernen bzw. entfernen zu lassen;
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und hilfsweise für den Fall, dass die Argumentation der Beklagten greifen sollte, dass
eine Beseitigung rechtlich unmöglich sein sollte,
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2. festzustellen, dass das am Südostflügel der Stadtkirche W. auf ca. 4 m Höhe angebrachte Sandsteinrelief, bezeichnet als "Judensau", den objektiven und subjektiven
Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Sandsteinreliefs und der Inschrift zielten diese unzweifelhaft
auf die Verhöhnung von Juden ab. Der Tatbestand des § 185 StGB – so die Beklagte – sei
jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts sei bereits
nicht deliktfähig. Durch das Unterlassen einer Beseitigung werde der Kläger zudem nicht
beleidigt. Als Kundgabe der Missachtung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens durch
die Eigentümerin der Stadtkirche könne die streitgegenständliche Plastik heute objektiv nicht mehr verstanden werden. Sie, die Beklagte, habe sich seit vielen Jahren von der
ursprünglichen Aussage der Plastik distanziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die Ausführungen auf Seite 2 bis 6 der Klageerwiderung vom 26.01.2018 (Bl. 24 ff. d.
A.) sowie auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.03.2019 (Bl. 109 ff. d. A.) verwiesen. Als für das Lutherjahr 1983 die Renovierungsarbeiten an der Stadtkirche auch die
Südseite erreicht hatten und die Gemeinde mit ihrem Gemeindekirchenrat befand, das
Sandsteinrelief an seinem Ort zu belassen, wurde für das Mahnmal eine Bodenreliefplatte mit entsprechenden Inschriften in Auftrag gegeben. Das Mahnmal sei einer Stätte der
Mahnung, an der insbesondere auch Gedenkveranstaltungen stattfinden, was unstreitig
ist. Dieses Mahnmal habe sich zum zentralen Ort des Gedenkens an den Holocaust in W.
entwickelt. Der Kläger glaube offenbar den Aktivitäten der Beklagten zur Distanzierung
vom Aussagegehalt der Schmähplastik nicht. Der Kläger erläutere jedoch nicht, warum
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