- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
gelegt wird, das der Verfolgte hatte, als er zuletzt diese durch Verfolgung ungeschmälerten
Einkünfte hatte.
Der Kläger war bei Beginn der Verfolgung 33 Jahre alt. Da die Verfolgung gegen ihn im Jahre 1933
begann, ist er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen, wenn sein
Durchschnittseinkommen im Sinne des §14 Abs. 2 3. DV-BEG in den Jahren 1930 bis 1932
mindestens 6.000 RM betragen hat. Damit diese Feststellung getroffen werden kann, muß das
angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen
werden.
Sollte es darauf ankommen, ob das Einkommen des Klägers aus dem Handel mit Rohdiamanten
berücksichtigt werden kann, dann wäre folgendes zu beachten. Nach §66 ff BEG kann ein Verfolgter
eine Entschädigung nur beanspruchen, soweit seine Erwerbstätigkeit, aus der er verdrängt worden
oder in der er beschränkt worden ist, den in Deutschland geltenden Gesetzen nicht widersprach und
auch nicht unsittlicher Natur war. Eine in Deutschland gesetzlich verbotene Tätigkeit bleibt auch
dann außer Betracht, wenn staatliche Vollzugsorgane aus besonderen Gründen zeitweilig nicht
gegen sie eingeschritten sind. Ob der Handel des Klägers mit Rohdiamanten eine gegen deutsche
Gesetze verstoßende Erwerbstätigkeit war, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen
werden, da keine genügenden Feststellungen über die Art dieses Handels getroffen sind. Wenn der
Kläger durch diese Tätigkeit nur gegen ausländische Gesetze, nicht aber zugleich auch gegen
deutsche verstoßen haben sollte, könnte sein auf diese Weise erzieltes Einkommen berücksichtigt
werden, wenn deutsche staatliche Stellen diese Tätigkeit gebilligt und sogar gefördert haben.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 16.3.1960 – IV ZR 270/59, BeckRS 1960, 31393960
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393960
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3/13/2022