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BGH, Urteil vom 16.03.1960 – IV ZR 270/59LG Mainz; OLG
Koblenz02.07.1959
BeckRS 1960,
31393960
BGH, Urteil vom 16.03.1960 – IV ZR 270/59LG Mainz; OLG Koblenz02.07.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 16.03.1960 - IV ZR 270/59
Normenketten:
§ 224 BEG
§ 66 ff BEG
§ 76 BEG
§ 14 3. DV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269
Amtlicher Leitsatz:
Ein nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann den Kläger im Verfahren vor
diesem Gericht nur vertreten, wenn er als Prozeßbevollmächtigter für das Verfahren vor dem
Landgericht bestellt war und dort als solcher aufgetreten ist, dagegen nicht, wenn ihm von dem
Prozeßbevollmächtigten des Klägers des ersten Rechtszuges nur Untervollmacht dahin erteilt
war, diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu vertreten.
Entschädigung wird nur gewährt, soweit der Verfolgte aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit
verdrängt oder in ihrer Ausübung besonders beschränkt worden ist, dagegen nicht, soweit es
sich um die Beeinträchtigung in einer in Deutschland gesetzlich verbotenen Tätigkeit handelt,
selbst dann nicht, wenn diese Tätigkeit durch die staatlichen Vollzugsorgane zeitweilig geduldet
worden ist.
Wenn ein Verfolgter zunächst in seiner Erwerbstätigkeit beschänkt und später aus dieser
verdrängt worden ist, ist im Sinne unter Beginn der Verfolgung im Sinne des §14 Abs. 1 Satz 1
und 3 der 3. DV-BEG der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Verfolgte erstmals durch
Verfolgungsmaßnahmen in seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wurde.
Schlagworte:
Fundstellen:
LM BEG 1956 § 224 Nr. 6
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 16. März 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393960
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