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Prozeßbevollmächtigter des Klägers aufgetreten, wenn er sich auch als Unterbevollmächtigter
bezeichnet hat. Er hat einen Schriftsatz eingereicht und den Verhandlungstermin für den Kläger
wahrgenommen. Nach diesem Termin hat er noch zwei Schriftsätze eingereicht. Das Gericht hat
ihn, obwohl in dem Urteil Dr. B. als Prozeßbevollmächtigter und Dr. S. als Unterbevollmächtigter
aufgeführt ist, doch als den Prozeßbevollmächtigten des Klägers angesehen, denn das Urteil ist ihm
und nicht Dr. B. zugestellt worden. Es kann auch angenommen werden, daß Dr. B. auf Grund der
ihm vom Kläger erteilten Vollmacht berechtigt war, einen bei einem deutschen Gericht
zugelassenen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten für den Kläger zu bestellen. Als
Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges konnte Dr. S. die Berufung einlegen.
2.
Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um einen Anspruch auf Entschädigung wegen
Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Das Berufungsgericht hat
angenommen, der Bundesgerichtshof habe entschieden, daß für die Berechnung dieser
Entschädigung der Verfolgte nach der der 1. DV-BEG als Anlage beigefügten Besoldungsübersicht in
eine vergleichbare Beamtengruppe eingestuft werden müsse. Das Berufungsgericht hat in
eingehenden Ausführungen dargelegt, daß es sich dieser Ansicht nicht anschließen könne, und
wegen seiner abweichenden Ansicht die Revision zugelassen.
Das Berufungsgericht hat übersehen, daß das von ihm angeführte, in RzW 1958, 104
veröffentlichte Urteil keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen,
sondern einen solchen wegen Schadens an Leben betrifft. Soweit es sich um den Anspruch wegen
Schadens im beruflichen Fortkommen handelt, hat der Bundesgerichtshof die Einstufung niemals
nach der als Anlage zur 1. DV-BEG beigefügten Besoldungsübersicht vorgenommen, sondern stets
auf der Grundlage der in den Anlagen 2 und 3 der 5. DV-BEG enthaltenen.
Auf die vom Berufungsgericht für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare
Beamtengruppe erörterten Fragen, die auch für die Einreihung entsprechend den
Besoldungsübersichten der Anlage 2 und 3 der 3. DV-BEG gelten, braucht nicht näher eingegangen
zu werden. Durch die inzwischen ergangene und auch im Revisionsverfahren noch anzuwendete 2.
VO zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten VO zur Durchführung des BEG vom 25. Februar
1960 (BGBl. I 130) ist §14 der 3. DV-BEG geändert. Für die Einreihung des Verfolgten in eine
vergleichbare Beamtengruppe ist die neu geschaffene Anlage 3 (zu §14) maßgebend. Nach §14
Abs. 1 Satz 1 der 3. DV-BEG bestimmt sich die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinem
Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung. Nach Satz 3 dieser
Bestimmung ist bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen von dem Lebensalter des Verfolgten im
Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat,
auszugehen.
In dem hier zu entscheidenden Fall ist der Kläger seit 1933 in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt
und seit 1938 aus seiner Tätigkeit verdrängt worden. Auch soweit es sich um die Entschädigung für
seine Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit handelt, ist unter Beginn der Verfolgung im Sinne des
§14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der 3. DV-BEG der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Verfolgte in
seiner Erwerbstätigkeit durch Verfolgungsmaßnahmen überhaupt erstmals beeinträchtigt wurde.
Die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem LM BEG §66 Nr. 5 veröffentlichten Urteil,
insbesondere unter 2 d Abs. 3 stehen dem nicht entgegen. Sie beziehen sich auf die Bemessung
des Schadenszeitraums und auf die Berechnung der Höhe der Entschädigung. Hier handelt es sich
um die Einstufung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe. Diese ist nur gerecht,
wenn die durch die Verfolgung noch nicht beeinträchtigten Einkünfte des Verfolgten mit den in der
Tabelle aufgeführten Beamtenbezügen verglichen werden und wenn dabei das Alter zugrunde
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393960
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3/13/2022