- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr.
Loewenheim
für Recht erkannt:
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2. Juli 1959 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der
Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der am ... 1900 geborene Kläger ist Jude und hat die Volksschule besucht. Am 1. Mai 1916 begann
er eine kaufmännische Lehre und besuchte in Abendkursen nebenher die Handelsschule. Nach
Abschluß seiner Lehre war er zunächst einige Jahre als kaufmännischer Angestellter tätig, 1927 trat
er als Mitinhaber in das väterliche Textilgeschäft ein. Außerdem war er als Teilhaber in zwei
Edelsteinschleifereien in I.-O. tätig, und zwar in der Schleiferei Sch. seit 1930 und in der Schleiferei
F. seit August 1937. Infolge der nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen gingen die Einkünfte
aus dem Textilgeschäft seit 1933 zurück. Im November 1938 wurde das Geschäft geschlossen. Der
Kläger war schließlich gezwungen, am 31. Mai 1939 über Belgien nach L. auszuwandern. Dort
wurde er während des Krieges interniert. Seit Kriegsende ist er in einer Importfirma in L. tätig.
Durch Bescheid des Regierungsbezirksamts für Wiedergutmachung in Mainz vom 28. Mai 1958
wurde ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 11.474,DM zuerkannt. Diese Kapitalentschädigung wurde unter Einstufung des Klägers in die vergleichbare
Beamtengruppe des mittleren Dienstes errechnet.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger seine Einstufung in die vergleichbare
Beamtengruppe des höheren Dienstes begehrt. Er hat behauptet: Er habe als Mitinhaber der Firma
K. ein Einkommen von mindestens 8.000,- RM bezogen. Außerdem sei er bei der
Edelsteinschleiferei Sch. seit 1930 mit einer Einlage von 2.900,- RM beteiligt gewesen. Für diese
Firma habe er auch häufig selbst Geschäfte vermittelt, so daß sein Einkommen aus dieser
Beteiligung nicht als reiner Kapitalertrag angesehen werden könne. In ähnlicher Weise sei er
außerdem bei der Firma F. mit einer Beteiligung von 13.500 RM seit August 1937 beteiligt
gewesen. Ohne die nationalsozialistische Verfolgung hätte er aus dieser Tätigkeit mit einem
zusätzlichen Einkommen von 3.000,- RM jährlich rechnen können. Hinzu komme, daß er für
verschiedene Firmen in I.-O. als Vermittler von Auslandsaufträgen und als Verkäufer von
Rohdiamanten tätig gewesen sei. Hierüber könne er allerdings keine Unterlagen beibringen, da der
Handel mit Rohdiamanten in I.-Of. zum großen Teil illegal betrieben worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
ihn eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit ab 1.
Januar 1934 nach Maßgabe einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren
Dienstes zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes
eingestuft und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger über die im Bescheid vom 28. Mai 1958
zuerkannte Entschädigung hinaus weitere 5.456,- DM zu zahlen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,
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3/13/2022