beruflich täTg; trotz der Verfolgung erzielte er noch ein jährliches Einkommen von 5.000 RM und war in der Lage, die Familie weiterhin ohne die Mitarbeit der Ehefrau zu unterhalten. Diese betrieb die Damenschneiderei nur in geringem Umfange; sie versteuerte jährlich 250 und 200 RM. Auf Grund dieser tatrichterlichen Feststellungen ging der Bundesgerichtshof davon aus, daß die selbständige ErwerbstäTgkeit der Klägerin nur eine völlig nebensächliche Bedeutung gehabt habe. Im Streiualle handelt es sich aber gerade darum, daß die Ehefrau neben ihrer bisher schon geleisteten Mitarbeit im ErwerbsgeschäP des Ehemannes ihre vor der Eheschließung ausgeübte BerufstäTgkeit als kaufmännische Angestellte wieder aufnahm, um den Einkommensausfall auszugleichen, den der Ehemann in seinem ErwerbsgeschäP als Handelsvertreter erliken hake. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hierbei wird das Berufungsgericht zu beachten haben: Bei der Entscheidung darüber, ob die Klägerin in der Nutzung ihrer ArbeitskraP nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist und deshalb Kapitalentschädigung zu beanspruchen hat, kann die Arbeitsleistung, die sie seit der Eheschließung im ErwerbsgeschäP des Ehemannes erbrachte, nicht unberücksichTgt bleiben. Der Berufsschadensanspruch ist ein einheitlicher Anspruch, der unabhängig von den einzelnen Verfolgungsvorgängen und Schädigungsfolgen auf Kapitalentschädigung für die Dauer der Behinderung in der Nutzung der ArbeitskraP gerichtet ist (BGH RzW 1966, 372 Nr. 33 und vom 4. Dezember 1969 - IX ZR 140/67, insoweit RzW 1970, 352 Nr. 9 nicht veröffentlicht). Die Entschädigungsorgane haben den Sachverhalt ohne Beschränkung auf das Vorbringen des Anspruchstellers von Amts wegen zu ermikeln (§ 176 Abs. 1 BEG). Dieser kann nicht durch Bezeichnung besTmmter Verfolgungsvorgänge oder Schädigungsfolgen die rechtliche Beurteilung und damit die Festsetzung der Entschädigung beeinflussen. Nur eine betragsmäßige Begrenzung des Anspruchs, die sich aus seinem Vorbringen ergibt, ist beachtlich. Der Berufungsrichter hat bis jetzt über das ErwerbsgeschäP des Ehemannes und über die Art und den Umfang der Mitarbeit der Klägerin keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob sie auch durch diese TäTgkeit ihre ArbeitskraP zu Erwerbszwecken genutzt hat (vgl. BGH RzW 1964, 514 Nr. 25). Soweit es darauf ankommt, ob die Klägerin in dem nach § 1356 Abs. 2 BGB a.F. üblichen Rahmen mitgearbeitet hake, kann die gleichzeiTge Arbeitsleistung als KontorisTn bei der Firma J. & Co. erheblich sein. Andererseits kann nur auf Grund einer Gesamtbetrachtung der beiden 4

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