berufstäTg gewesen sei. Ihre Bike, den Entschädigungsantrag wegen dieser TäTgkeiten
erneut zu bearbeiten, lehnte die Behörde unter Hinweis darauf ab, sie habe durch die
Rücknahme auf den Anspruch verzichtet. Im November 1965 bat die Klägerin unter Berufung
auf das BEG-Schlußgesetz um Überprüfung des Berufsschadens und stützte die Anfechtung
auf Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Am 1. August 1966 wählte sie die Berufsschadensrente. Die
Entschädigungsbehörde verweigerte eine Sachentscheidung. Der Anspruch sei
zurückgenommen worden, seine Wiederholung nach § 189 a BEG nicht möglich. Die
Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) greife nicht durch, weil nur ein Irrtum im
Beweggrund vorliege. Ein Anfechtungsrecht nach BEG-Schlußgesetz stehe nicht zu; es handle
sich um einen einseiTgen Verzicht. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rente im
jeweiligen Höchstbetrag seit 1. Februar 1959. Das Landgericht hat sie damit abgewiesen. Ihre
Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie den Anspruch weiter. Die
Beklagte war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision ist begründet. Der
Berufungsrichter verneint ein Recht der Klägerin zum Nachschieben des zurückgenommenen
Anspruchs (§ 189 a BEG) und zur Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119, 120 BGB). Er würdigt
die Rücknahme als Verzicht, durch den der Berufsschadensanspruch im Sinne des Art. III Nr. 3
BEGSchlußG geregelt worden sei, hält jedoch die Anfechtung für unwirksam, weil der
Klägerin kein Anspruch auf Entschädigung für Berufsschaden zustehe. Durch die
verfolgungsbedingte Beendigung ihrer beruflichen TäTgkeit bei der Firma J. & Co. sei sie in
der Nutzung ihrer ArbeitskraP nur geringfügig benachteiligt worden; hierbei habe es sich um
eine für sie nicht übliche und unbedeutende NebenbeschäPigung gehandelt. Diese
Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Der Berufungsrichter sieht in der Erklärung
vom 17. April 1962, der Anspruch wegen des Berufsschadens werde nicht aufrechterhalten
und hiermit zurückgenommen, zugleich einen Verzicht auf diesen Anspruch im Sinne des Art.
III Nr. 3 BEG-SchlußG. Diese Auslegung ist möglich; sie bindet das Revisionsgericht. Die
Klägerin hat am 1. August 1966 erklärt, sie wähle anstelle der Kapitalentschädigung für
Schaden im beruflichen Fortkommen die Rente (§§ 84, 96 BEG). Da der Anspruch vor
Verkündung des BEG-Schlußgesetzes durch Verzicht geregelt war, besTmmt Art. III Nr. 4 BEGSchlußG die Voraussetzungen der nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erforderlichen Anfechtung
und des Wahlrechts (vgl. BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Ein Rentenwahlrecht und damit ein
Anfechtungsrecht steht der Klägerin nur zu, wenn sie in der Nutzung ihrer ArbeitskraP nicht
nur geringfügig benachteiligt worden ist (§§ 64 Abs. 1 Satz 1, 65 BEG) und deshalb eine
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