- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Entdeckung des Verfolgten befürchten ließen. Die Vorladungen und Vernehmungen der Klägerin
waren daher bereits nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des §2 BEG. Das
gleiche gilt von der Bespitzelung des Bürobetriebs durch die NSDAP. Hierdurch wurde die berufliche
Betätigung der Klägerin und ihres Ehemannes unmittelbar beeinträchtigt. Auch die Ermittlungen der
Polizei wegen der Beherbergung ihres Neffen stellen eine solche Verfolgungsmaßnahme dar, da sie
ebenfalls auf rassischen Verfolgungsgründen beruhen und generell geeignet waren, die körperliche
und physische Unversehrtheit der Klägerin ernsthaft zu beeinträchtigen. Vor allem aber sind es die
Maßnahmen, die auf die Heranziehung der Klägerin zur Zwangsarbeit abzielten. Denn von dieser
Anordnung waren nur Juden, Mischlinge und jüdisch Versippte erfaßt. Es kommt daher nicht darauf
an, daß im Jahre 1944 Arbeitskräfte allgemein knapp waren und daher auch andere Personen mit
der zwangsweisen Heranziehung zur Arbeit rechnen mußten. Entscheidend ist, daß die gegen die
Klägerin gerichtete Anordnung auf rassischen Gründen beruhte. Sie hat daher diskriminierenden
Charakter. Gleichgültig ist auch, daß sich die Klägerin der Vollziehung der gegen sie eingeleiteten
Anordnungen entziehen konnte. Denn ihre Freiheit war bereits durch die Einberufung zur
Zwangsarbeit unmittelbar gefährdet. Ob die Klägerin mit einem fahrplanmäßigen Personenzug nach
Pr. fahren konnte und ob sie bei ihrem Bruder in Pr. gut untergebracht und versorgt war, spielt für
die Bejahung des Entschädigunsanspruchs keine entscheidende Rolle.
3.
Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint, daß Verfolgungsmaßnahmen im Sinne
des §2 BEG gegen die Klägerin gerichtet worden sind. Die in den vorstehenden Ausführungen als
Verfolgungsmaßnahmen charakterisierten Maßnahmen waren auch generell geeignet, den
Gesundheitszustand der Klägerin ungünstig zu beeinflussen. Nach den heutigen Erkenntnissen der
ärztlichen Wissenschaft sind gerade Angst und Furcht, Unruhe und Sorge, zumal wenn sie sich über
einen längeren Zeitraum erstrecken, geeignet, körperliche Schäden hervorzurufen. Aus diesem
Grunde muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Es bedarf nunmehr der Prüfung, ob die
Verletzung der Gesundheit der Klägerin mit den gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen in
adäquatem Kausalzusammenhang steht. Die bei den Akten befindlichen Gutachten bejahen zwar
teilweise einen solchen Zusammenhang, gleichwohl ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.
Abgesehen davon, daß nicht sicher ist, ob die Gutachter den Begriff der nationalsozialistischen
Verfolgungsmaßnahmen richtig erkannt haben, ist es allein Aufgabe des Gerichts, über den
Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden zu befinden. Das
Berufungsgericht wird hierbei auf die Stellung eines sachgemäßen Klageantrags hinzuwirken haben.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 10.6.1960 – IV ZR 20/60, BeckRS 1960, 31382147
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382147
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3/22/2022