- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
werden. Sie kann nicht in weiterem Umfang vererblich sein als der Anspruch, der Gegenstand des
schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts, hier der Abtretung, ist. Die durch die schwebende
Unwirksamkeit der Abtretung entstandene Rechtsstellung ist nicht vererbt worden. Sie ist mit dem
Tode der Berechtigten erloschen. Die Abtretung konnte folglich nicht mehr genehmigt werden. Zwar
hat die Genehmigung gemäß §184 Abs. 1 BGB rückwirkende Kraft. Eine solche Rückwirkung kann
aber nicht mehr in Betracht kommen, wenn der Anspruch infolge zwischenzeitlich eingetretener
Umstände, hier infolge des Todes der Berechtigten und des Fehlens erbberechtigter Personen,
untergegangen ist und folglich das Forderungsrecht, das Gegenstand der zu genehmigenden
Abtretung war, nicht mehr besteht. Daher hat die im Jahre 1966 erteilte Genehmigung der
Abtretung aller Entschädigungsansprüche sich nicht auf den Lebensschadensanspruch beziehen und
nicht das Wiederaufleben dieses bereits erloschenen Anspruchs bewirken können. Bei dieser
Rechtslage kann auf sich beruhen, welche Bedeutung dem im Genehmigungsbescheid enthaltenen
Vorbehalt der Festsetzung der Ansprüche beizumessen ist.
Aus diesen Gründen ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß den Klägern die geltend
gemachten Lebensschadensansprüche der Hinterbliebenen nicht zustehen, beizutreten. Die
Revision wird daher mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 9.7.1970 – IX ZR 325/67, BeckRS 1970, 31372663
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372663
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6/7/2022