- Quelle: beck-online DIE DATENBANK werden. Sie kann nicht in weiterem Umfang vererblich sein als der Anspruch, der Gegenstand des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts, hier der Abtretung, ist. Die durch die schwebende Unwirksamkeit der Abtretung entstandene Rechtsstellung ist nicht vererbt worden. Sie ist mit dem Tode der Berechtigten erloschen. Die Abtretung konnte folglich nicht mehr genehmigt werden. Zwar hat die Genehmigung gemäß §184 Abs. 1 BGB rückwirkende Kraft. Eine solche Rückwirkung kann aber nicht mehr in Betracht kommen, wenn der Anspruch infolge zwischenzeitlich eingetretener Umstände, hier infolge des Todes der Berechtigten und des Fehlens erbberechtigter Personen, untergegangen ist und folglich das Forderungsrecht, das Gegenstand der zu genehmigenden Abtretung war, nicht mehr besteht. Daher hat die im Jahre 1966 erteilte Genehmigung der Abtretung aller Entschädigungsansprüche sich nicht auf den Lebensschadensanspruch beziehen und nicht das Wiederaufleben dieses bereits erloschenen Anspruchs bewirken können. Bei dieser Rechtslage kann auf sich beruhen, welche Bedeutung dem im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorbehalt der Festsetzung der Ansprüche beizumessen ist. Aus diesen Gründen ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß den Klägern die geltend gemachten Lebensschadensansprüche der Hinterbliebenen nicht zustehen, beizutreten. Die Revision wird daher mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 9.7.1970 – IX ZR 325/67, BeckRS 1970, 31372663 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372663 4 von 4 6/7/2022

Select target paragraph3