Ausgleichsbehörde vor oder nach der Änderung des § 7 der 11. LeistungsDV-LA tä g geworden sei. Art. 14 GG sei verletzt, da der ihr zunächst gewährte, dann aber wieder entzogene Anspruch auf Ausgleich für den k ven Vertreibungsschaden unter der Eigentumsgaran e der Verfassung gestanden habe. Die- ser Anspruch sei inhaltlich ein Schadensersatzanspruch mit Sühnecharakter für unter der na onalsozialis schen Gewaltherrscha erli ene Schäden gewesen, den die Bundesrepublik im Abkommen mit dem Staate Israel vom 10. September 1952 zugesagt habe. Schließlich liege ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit vor. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem berech gten Vertrauen auf den Fortbestand des geltenden Rechts getäuscht worden. Das Interesse an der Aufrechterhaltung der anspruchsbegründenden Vorschri , zu deren Erlaß der Verordnunggeber durch das Abkommen mit Israel verp ichtet gewesen sei, habe das Bedürfnis zu de- ren Änderung überwogen. Dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes hä e es jedenfalls entsprochen, die vor der Rechtsänderung eingegangenen Entschädigungsanträge noch nach dem alten Recht zu behandeln 2. Der Bundesminister der Finanzen, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, und der Präsident des Bundesausgleichsamtes halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes führt unter anderem aus: Vor der Änderung der Verordnung seien Schadensanträge aus der maßgebenden Geschädigtengruppe nur in sehr geringem Umfang erledigt worden. Die Durchführungsbes mmungen und Vordrucke für die (1956 erlassene) 11. LeistungsDV-LA seien erst in den Jahren ab 1960 gescha en worden und die Heimatauskun stellen hä en erst rela v spät mit der Bearbeitung der Verfolgtenfälle begonnen; auch die meh- rere Jahre erfordernde Klärung tatsächlicher und rechtlicher Fragen habe die Entscheidungen erheblich verzögert. Anfang 1962 sei sodann im Hinblick auf die sich bereits abzeichnende endgül ge Regelung die Bearbeitung solcher Fälle völlig "gestoppt" worden. B. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Der "Österreichvorbehalt" in § 7 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der 11. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 17. November 1962 und die darauf beruhenden angefochtenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. I. Die angegri ene Regelung verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). 1. Entgegen der Au assung der Bundesregierung handelt es sich nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern um eine Rechtsänderung: Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der 11. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 17. November 1962 normierte Ausnahme zum Nachteil solcher Verfolgten, die am 31. Dezember 1952 oder im 1. Januar 1960 ihren ständigen Aufenthalt in Österreich ha en, hat die Rechtslage für diesen Personenkreis nachträglich verschlechtert. 2. Ob es sich bei dieser Rechtsänderung um eine echte (retroak ve) ft ti ft ti ti ff fl ti ff tt ff ft ff tt ti ti ti tt ti fi ti ti tt Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 [145 f.]; 30, 367 [386]) handelt, kann o en bleiben. Selbst wenn

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