1952 oder am 1. Januar 1960 ihren ständigen Aufenthalt in Österreich ha en, von der
Geltendmachung k ver Vertreibungsschäden ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 und § 11 der Verordnung i. d. F. vom 17. Novem- ber 1962 - BGBl. I S. 676 -). Die im
vorliegenden Fall wesentlichen Vorschri en lauteten nunmehr wie folgt: § 5 (1) Ist einem
Verfolgten, der in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem
Vertreibungsgebiet ha e und der zu dessen Beginn die deutsche Staatsangehörigkeit oder die
deut- sche Volkszugehörigkeit besaß, in diesem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen
worden, gilt dieser Verfolgte als Vertriebener im Sinne des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes, es
sei denn, daß er den Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 LAG) über die Zeit der
Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwil- lig behalten hat oder vor dem 1. April 1952 in dieses
Gebiet nicht nur vorübergehend zurückgekehrt ist. Satz 1 ndet keine Anwendung, wenn einem
Verfolgten nur im Gebiet der Republik Österreich belegenes Vermögen entzogen worden ist. (2) In
den Fällen des Absatzes 1 gilt als Vertreibungsschaden der Schaden, der in dem Vertreibungsgebiet
außerhalb des Gebiets der Republik Österreich durch die Entziehung von Wirtscha sgütern im
Sinne des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes entstanden ist. . .. (3) bis (4) ... § 7
Abs. 1 Vertreibungsschäden und Ostschäden im Sinne des § 5, die einem Verfolgten entstanden
sind, können in Abweichung von § 230 des Lastenausgleichsgesetzes und § 9 des
Feststellungsgesetzes auch dann gel- tend gemacht werden, wenn der Geschädigte die dort
genannten Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt, es sei denn, daß er seinen ständigen
Aufenthalt am 31. Dezember 1952 oder an dem nach Anlage l Ab- schni A des deutschösterreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrags vom 21. November 1961 maßgebenden S chtag
im Gebiet der Republik Österreich ha e. .. . Die Änderungsverordnung vom 4. Juni 1970 (BGBl. I S.
681) hat § 7 neu gefaßt, die Ausnahmevorschri zu Ungunsten von Geschädigten mit ständigem
Aufenthalt in Österreich jedoch inhaltlich unverändert in § 7 Satz 2 beibehalten. Zugleich hat sie
bes mmt, daß die nachteilige Sonderregelung der Österreichfälle in §§ 5 und 7 erst vom Zeitpunkt
des Inkra tretens der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 (25. November 1962) ab
gelten soll. 4. Die österreichischen Gesetze über Kriegs- und Verfolgungsschäden, die
Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen sowie Leistungen für sons ge
Verfolgungsschäden sehen keine Entschädigung für Vermögensschäden vor, die in den
Vertreibungsgebieten durch Verfolgungsmaßnahmen entstanden sind. II. 1. Die am 25. Mai 1915 in
Wien als Tochter eines rumänischen Staatsangehörigen geborene Beschwerdeführerin ist Jüdin. Sie
lebte zunächst mit ihren Eltern in Czernowitz (Rumänien), bis sie im Jahre 1920 nach Wien zu ihren
Großeltern übersiedelte. Ihr Vater, der in der Bukowina ausgedehntes Grundvermögen besaß und
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Mi nhaber mehrerer Fabriken war, übereignete ihr anläßlich ihrer Eheschließung im Jahre 1937