trat (BGBl. II S. 1437). Die Ini a ve zu diesem Vertrag ging von Österreich aus. Die österreichische
Entschädigungsgesetzgebung für Verfolgte, Vertrie- bene und Flüchtlinge blieb erheblich hinter
den Leistungen der deutschen Gesetze zurück. Österreich wollte den wiederholt erhobenen
Forderungen nach einem Ausbau der Leistungen nur entsprechen, wenn die Bundesrepublik die
nanzielle Last voll übernehme, während die Bundesregierung die Au assung vertrat, daß die
Regulierung der Kriegs- und Verfolgungsschäden eine eigene Angelegenheit des österreichi- schen
Staates sei. Schließlich kam es zu einem Kompromiß: In dem erwähnten Finanz- und
Ausgleichsvertrag verp ichtete sich die Bundesrepublik, durch Globalzahlungen in Höhe von
insgesamt ca. 200 Millio- nen DM zu den österreichischen Aufwendungen für Vertriebene und
Umsiedler deutscher Volkszugehörigkeit und deutscher Staatsangehörigkeit sowie für Verfolgte
beizutragen (Art. 1, 3, 9, 12). Österreich ver- p ichtete sich, deutsche Volkszugehörige und
deutsche Staatsangehörige in bes mmtem Umfang in die österreichische Regelung für Kriegs- und
Verfolgungsschäden und sons ge Wiedergutmachung einzube- ziehen (Art. 2, Art. 8 Abs. 2, Art.
10), während die Bundesrepublik es übernahm, Vertriebenen und Umsiedlern mit österreichischer
Staatsangehörigkeit Lastenausgleich zu gewähren, wenn sie die allgemeinen
S chtagsvoraussetzungen erfüllten oder bis zu dem besonderen S chtag des Vertrages (1. Januar
1960) ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen ha en (Art. 8 Abs. 1). Personen, die
bereits Leis- tungen aus dem deutschen Lastenausgleich erhalten oder noch zu erwarten ha en,
wurden von der Geltendmachung von Schäden nach den österreichischen Gesetzen
ausgeschlossen. Die Bundesrepublik erklärte sich ferner bereit, bei einer Erweiterung der
österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädenregelung in neue Verhandlungen über eine
angemessene Beteiligung einzutreten (Art. 5). Nach dem Vertragsschluß wurde die
Lastenausgleichsgesetzgebung an das Vertragswerk angepaßt. Die Bundesregierung ging dabei
davon aus, daß nach dem Vertrag die Betreuung von Personen österreichi- scher
Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt in Österreich, die nicht die
S chtagsvoraussetzungen des § 230 LAG erfüllen, sowie die Regulierung von in Österreich
entstandenen Schäden als öster- reichische Angelegenheit anzusehen sei, und zwar unabhängig
davon, ob und wieweit die österreichische Gesetzgebung Leistungen in diesen Fällen vorsah oder
vorsehen würde. Dementsprechend bes mmt Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Zus mmungsgesetzes: § 359
Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ndet auf Schäden, die Verfolgten österreichischer
Staatsangehörigkeit in den Vertreibungsgebieten oder Verfolgten in Österreich entstanden sind,
keine Anwendung. Weiter wurden durch eine Änderung der 11. LeistungsDV-LA Verfolgte, denen
ft
tt
ti
ff
ti
tt
ti
fl
ti
fi
ti
ti
ti
ti
fl
ti
nur in Österreich belegenes Vermögen entzogen worden ist, und Verfolgte, die am 31. Dezember
ti
fi
Gesetz vom 21. August 1962 (BGBl. II S. 1041) zus mmten und der am 11. Oktober 1962 in Kra