Eine entsprechende Bes mmung für die Feststellung solcher " k ven Vertreibungsschäden"
enthält der durch dasselbe Änderungsgesetz eingefügte § 11 a Abs. 2 FG. Diesen Vorschri en liegt
die Erwägung zugrunde, daß Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher
Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten, die ihr dor ges Vermögen durch
Maßnahmen der na onalsozialis schen Gewaltherrscha verloren haben, ohne die Verfolgung bei
den später gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen den gleichen Vermögensverlust als echten Vertreibungsschaden - erli en haben würden. Darüber hinaus sollte die Entschädigung
nicht wie sonst im Lastenausgleich davon abhängig gemacht werden, daß der Geschädigte seinen
ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen ha e, weil dies bei Verfolgten nicht als
zumutbar erschien. Diese Regelung entspricht einer Erklärung der Bundesregie- rung in dem von
Vertretern der Bundesregierung und der Conference on Jewish Material Claims against Germany
im Haag aufgesetzten Protokoll Nr. 1 vom 10. September 1952 (BGBl. 1953 II S. 85), das dem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik und dem Staate Israel vom selben Tage (BGBl. 1953 II S.
37) beigefügt ist (vgl. dort Teil II Nr. 7). Auf Grund der Ermäch gung in §§ 359 Abs. 2 LAG, 11 a Abs.
2 FG erließ die Bundesregierung die El e Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA = 20. Abga- benDV-LA = 7. FeststellungsDV) vom 18.
Dezember 1956 (BGBl. I S. 932). § 5 der Verordnung bes mmte, daß ein Verfolgter, der während
des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet ha e und der zu Beginn
dieses Zeitraums die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß, als
Vertriebener im Sinne von § 11 LAG gilt, wenn ihm in diesem Vertreibungsgebiet bele- genes
Vermögen entzogen worden ist. § 7 der Verordnung erkannte dem Geschädigten das Recht, einen
solchen Schaden geltend zu machen, auch dann zu, wenn er die Aufenthaltsvoraussetzungen des §
230 LAG und des § 9 FG nicht erfüllte. Diese Sonderregelung für " k ve Vertreibungsschäden" galt
nicht für solche Verfolgte, die am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Inland
außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsge- setzes und außerhalb des Saargebietes
ha en oder im Bereich eines Staates, dessen Regierung nicht zum Beitri zum Londoner
Schuldenabkommen aufgefordert worden war; damit waren sowohl Geschädigte in der DDR wie in
anderen zum Ostblock gehörenden Staaten ausgeschlossen. Im übrigen sahen die Vorschri en in
der ursprünglichen Fassung keine Beschränkungen hinsichtlich der Abgrenzung des Vertreibungsgebietes, der Staatsangehörigkeit oder des ständigen Aufenthalts vor, auch nicht in bezug auf
Österreich. 3. Dies änderte sich erst im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 27. November 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden
der Vertriebenen, Um- siedler und Verfolgten, über weitere nanzielle Fragen und Fragen aus dem
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sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag), dem die gesetzgebenden Körperscha en mit