rech er gen konnten (vgl. BVerfGE 30, 367 [387 . mit weiteren Nachweisen]). a) Das hier einschlägige Lastenausgleichsrecht ha e keinen ausgesprochen vorläu gen Charakter, wie etwa das in Eile konzipierte Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der na onalsozialis schen Verfolgung vom 18. September 1953 - BGBl. I S. 1387 - (vgl. BVerfGE 13, 39 [46]; 18, 196 [202 f.]; 23, 85 [97]). Insbesondere ist die 11. LeistungsDV-LA erst nach gründlicher Vorbereitung erlassen worden (vgl. die amtliche Begründung, BRDrucks. 316/56 unter I; ferner Kühne-Wol , Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Bd. BIII, Vorbem. I zu der VO). b) Die Rechtslage vor Erlaß der Änderungsverordnung war weder verworren noch lückenha ; namentlich enthielt sie eine präzise Abgrenzung des berech gten Personenkreises, wobei im Gegensatz zu anderen Verfolgtengruppen die Österreichfälle nicht ausgenommen wurden, obwohl die Österreich- und Schutzmachtproblema k bekannt war. Sie war auch nicht sachwidrig oder unbillig: Wenn zugunsten der Verfolgten eine Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik generell nicht gefordert wurde, war es nicht ungerech er gt, Verfolgte mit räumlicher Beziehung zu Österreich, die dort keine Entschädigung für die k ven Vertreibungsschäden erhielten, ebenso zu behandeln wie Verfolgte mit Aufenthalt in anderen westlichen Staaten. c) Für die Frage der Erheblichkeit des durch die Rechtsänderung entstandenen Schadens gilt das gleiche wie im Beschluß des Zweiten Senats ausgeführt (BVerfGE 30, 367 [389 f.]). Es handelt sich, wie hervorzu- heben ist, nicht darum, daß an die Stelle der von der Bundesrepublik gewährten Ansprüche nach Art und Umfang modi zierte Entschädigungsleistungen von seiten Österreichs getreten wären; vielmehr bleibt der ganze Komplex der durch Verfolgungsmaßnahmen entstandenen Vermögensschäden in den Vertreibungsgebieten nunmehr unberücksich gt. d) Es gab auch keine zwingenden Gründe des gemeinen Wohls, die dem Vertrauensschutz hä en vorgehen können. Die Notwendigkeit, die Lastenausgleichsregelungen an die durch den Finanz- und Ausgleichs- vertrag gescha ene neue Lage anzupassen, gebot die Rechtsänderung nicht, weil der Vertrag den Komplex der Verfolgungsschäden in den Vertreibungsgebieten nicht behandelt. Wenn die vertraglichen Vereinbarungen insgesamt für verschiedene Gruppen von Vertriebenen und Verfolgten teils im Verhältnis zu Österreich, teils im Verhältnis zur Bundesrepublik eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung bewirkten, so hing diese nicht davon ab, daß einer anderen Gruppe Verfolgter die früher zuerkannten Ansprüche ersatzlos entzogen wurden. Auch nanzielle Erwägungen können den rückwirkenden Eingri nicht rech er gen, zumal da eine entsprechende Erweiterung der österreichischen Gesetzgebung nach Art. 5 des Vertrages voraussichtlich neue Verhandlungen über eine weitere angemessene Beteiligung der Bundesrepublik auslösen würde. Aus der Unzulässigkeit der hier angegri enen rückwirkenden Regelung ergeben sich auch keine nachteiligen Schlüsse für ti ff ff ti ti fi ft fi ff tt ti ft tt ti tf ti ti ti tf fi ti ff ff ti fi tf die Geltung anderer gesetzlicher Vorschri en, die - wie etwa das Repara onsschädengesetz - bei

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