daß Österreich sie vertraglich übernahm oder den Erlaß einer eigenen Entschädigungsregelung für diese Verfolgtengrup- pe im Hinblick auf die nanziellen Beiträge der Bundesrepublik in Aussicht stellte (vgl. BVerfGE 30, 272 [287]). Dem steht nicht entgegen, daß nach Ansicht der Mehrheit des Senates die von der Bundesrepublik nach der ursprünglichen Regelung vorgesehenen Entschädigungsansprüche freiwillige Leistungen der Bundes- republik darstellten. Auch wenn man dieses Argument rich g dahin versteht, die Bundesrepublik sei unbeschadet ihrer allgemeinen Verantwortung für die Wiedergutmachung na onalsozialis schen Unrechts nicht verp ichtet gewesen, auch in Österreichfällen Entschädigung für Verfolgungsschäden in den Vertreibungsgebieten zu gewähren, ist die mehrfache Betonung der Freiwilligkeit der Leistungen mindestens mißverständlich. Die Einbeziehung der k ven Vertreibungsschäden in die Lastenausgleichsregelung ist, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem Haager Protokoll und auch aus den wesentlichen . Abwei- chungen vom sons gen System des Lastenausgleichsgesetzes eindeu g ergibt, durch Gesichtspunkte der Wiedergutmachung mo viert. Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörig- keit konnten grundsätzlich erwarten, daß ein neugeordneter, zu den Grundlagen des Rechts zurückgekehrter deutscher Staat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die durch die na onalsozialis schen Unrechts- maßnahmen angerichteten Schäden ausgleichen werde. Gewiß läßt sich sagen, daß diese P icht nicht allein die Bundesrepublik tri , sondern auch die DDR und Österreich. Angesichts der historischen Vorgänge ist es jedoch nicht zwingend, das allein sachgerechte Kriterium für eine interne Abgrenzung zwischen Österreich und der Bundesrepublik in der Staatsangehörigkeit der Opfer der Verfolgung im Zeitpunkt der Schädigung zu sehen oder darin, wo diese - vielleicht aus zufälligen, zum Teil verfolgungsbedingten Gründen - nach dem Kriege ihren ständigen Aufenthalt genommen haben. In jedem Falle handelte es sich bei den zunächst auch für Österreichfälle vorgesehenen Leistungen nicht um ein unerwartetes und unverdientes Geschenk, mit dessen jederzei ger Entziehung die Begüns gten hä en rechnen müssen. Selbst wenn die Bundesrepublik - ohne dies freilich erkennbar zu machen - nicht aus eigener Verp ichtung, sondern gewissermaßen treuhänderisch für Österreich die Schadensregulierung auf sich genommen haben sollte, so begründete eben dieses Handeln eine Verp ichtung gegenüber den Begüns gten: Sie konnten darauf vertrauen, daß die Bundesrepublik die eingeräumten Ansprüche erfüllen würde, solange nicht Österreich die Entschädigung übernahm. Dieses schutzwürdige Vertrauen en äuschte die Bundesrepublik, indem sie ihre eigene Regelung au ob, obwohl sie wußte, daß Österreich keine entsprechende Regelung aufzuweisen ha e oder erlassen wollte. 4. Es liegen auch keine anderen Umstände vor, die nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Schutzwürdigkeit dieses fl ti ti fl tt ti ti ff ti ti fi ti fl ti fi ti fh fl ti tt fft tt ti ti Vertrauens in Frage stellen und die rückwirkenden Eingri e des Normgebers ausnahmsweise

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