daß Österreich sie vertraglich übernahm oder den Erlaß einer eigenen Entschädigungsregelung für
diese Verfolgtengrup- pe im Hinblick auf die nanziellen Beiträge der Bundesrepublik in Aussicht
stellte (vgl. BVerfGE 30, 272 [287]). Dem steht nicht entgegen, daß nach Ansicht der Mehrheit des
Senates die von der Bundesrepublik nach der ursprünglichen Regelung vorgesehenen
Entschädigungsansprüche freiwillige Leistungen der Bundes- republik darstellten. Auch wenn man
dieses Argument rich g dahin versteht, die Bundesrepublik sei unbeschadet ihrer allgemeinen
Verantwortung für die Wiedergutmachung na onalsozialis schen Unrechts nicht verp ichtet
gewesen, auch in Österreichfällen Entschädigung für Verfolgungsschäden in den
Vertreibungsgebieten zu gewähren, ist die mehrfache Betonung der Freiwilligkeit der Leistungen
mindestens mißverständlich. Die Einbeziehung der k ven Vertreibungsschäden in die
Lastenausgleichsregelung ist, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem Haager Protokoll und
auch aus den wesentlichen . Abwei- chungen vom sons gen System des Lastenausgleichsgesetzes
eindeu g ergibt, durch Gesichtspunkte der Wiedergutmachung mo viert. Verfolgte deutscher
Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörig- keit konnten grundsätzlich erwarten, daß ein
neugeordneter, zu den Grundlagen des Rechts zurückgekehrter deutscher Staat im Rahmen seiner
Leistungsfähigkeit die durch die na onalsozialis schen Unrechts- maßnahmen angerichteten
Schäden ausgleichen werde. Gewiß läßt sich sagen, daß diese P icht nicht allein die
Bundesrepublik tri , sondern auch die DDR und Österreich. Angesichts der historischen Vorgänge ist es jedoch nicht zwingend, das allein sachgerechte Kriterium für eine interne Abgrenzung
zwischen Österreich und der Bundesrepublik in der Staatsangehörigkeit der Opfer der Verfolgung
im Zeitpunkt der Schädigung zu sehen oder darin, wo diese - vielleicht aus zufälligen, zum Teil
verfolgungsbedingten Gründen - nach dem Kriege ihren ständigen Aufenthalt genommen haben. In
jedem Falle handelte es sich bei den zunächst auch für Österreichfälle vorgesehenen Leistungen
nicht um ein unerwartetes und unverdientes Geschenk, mit dessen jederzei ger Entziehung die
Begüns gten hä en rechnen müssen. Selbst wenn die Bundesrepublik - ohne dies freilich
erkennbar zu machen - nicht aus eigener Verp ichtung, sondern gewissermaßen treuhänderisch
für Österreich die Schadensregulierung auf sich genommen haben sollte, so begründete eben
dieses Handeln eine Verp ichtung gegenüber den Begüns gten: Sie konnten darauf vertrauen, daß
die Bundesrepublik die eingeräumten Ansprüche erfüllen würde, solange nicht Österreich die
Entschädigung übernahm. Dieses schutzwürdige Vertrauen en äuschte die Bundesrepublik, indem
sie ihre eigene Regelung au ob, obwohl sie wußte, daß Österreich keine entsprechende Regelung aufzuweisen ha e oder erlassen wollte. 4. Es liegen auch keine anderen Umstände vor, die
nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Schutzwürdigkeit dieses
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Vertrauens in Frage stellen und die rückwirkenden Eingri e des Normgebers ausnahmsweise