Ein uß auf einen zeitgerechten Geset- zesvollzug ha e - (vgl. BVerfGE 30, 367 [386 f.]; unzutre end
BVerwGE 21, 102 [112]). Die Frage, ob die Entstehung des Anspruches wenigstens einen Antrag
des Geschädigten verlangte, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil die
Beschwerdeführerin den Antrag auf Schadensfeststellung vor der Rechtsänderung gestellt ha e;
im übrigen wäre die Frage zu verneinen . b) Die Rechtsverschlechterung besteht hier nicht darin,
daß an einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Tatbestand, besonders an ein im
Vertrauen auf die bisherige Regelung vorgenommenes Handeln des Bürgers nachträglich
nachteilige rechtliche Folgen geknüp werden (vgl. BVerfGE 13, 261 [271]; 19, 187 [195]), sondern
darin, daß die von der bisherigen Regelung an einen abgeschlossenen Tatbe- stand - die
Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten - anknüpfende Begüns gung besei gt wird.
Dies steht der Annahme einer echten und damit grundsätzlich unzulässigen Rückwirkung im Sinne
der Rechtsprechung nicht entgegen. Der Grund für das Verbot der (echten) Rückwirkung beruht
auf dem durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Schutz des Vertrauens des Staatsbürgers auf
das in Kra be- ndliche Recht; der Bürger soll grundsätzlich davon ausgehen können, daß die mit
abgeschlossenen Tatbeständen verknüp en gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (vgl.
BVerfGE 13, 261 [271]; 27,167 [173]). Aus der Sicht des Staatsbürgers ist es aber das gleiche, ob
dieses Vertrauen dadurch gestört wird, daß ihm nachträglich eine neue oder erhöhte Steuerp icht
aufgebürdet wird, mit der er nicht zu rechnen brauchte, oder ob ihm ein durch die frühere
Regelung gewährter geldwerter Anspruch genommen wird, auf dessen Bestand er vertrauen
dur e. Daher hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zu Recht in der Entscheidung
vom 23. März 1971 eingehend dargelegt, daß zu den belastenden Gesetzen in diesem
Zusammenhang nicht nur Abgabengesetze und andere ein Gebot oder Verbot enthaltende
Regelungen zählen, sondern alle eine bestehende Rechtsposi on verschlechternde Normen, und
daß bei Anspruchsnormen von echter Rückwirkung zu sprechen ist, wenn eine Norm geändert
wird, die an einen in der Vergangenheit liegenden, vor der Verkündung der Neurege- lung
abgeschlossenen Sachverhalt einen Anspruch anknüp e (BVerfGE 30, 367 [386 f.]). 3. Die in dieser
Entscheidung des Zweiten Senats behandelte Rechtsverschlechterung betraf den gleichen
Personenkreis wie die hier zu beurteilende Rechtsänderung. Dort wurde Verfolgten aus den
Vertrei- bungsgebieten durch die nachträgliche rückwirkende Einführung eines S chtages ein nach
der früheren Regelung auf Grund eines abgeschlossenen Sachverhalts gewährter Rechtsanspruch
nachträglich entzo- gen. Bedenkt man, daß auch der Österreichvorbehalt der nachträglichen
Einführung eines S chtags gleichkommt, weil damit die Betro enen aus der s chtagslosen
Sonderregelung der 11. LeistungsDV-LA her- ausgenommen werden und nur noch
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Lastenausgleichsansprüche erhalten, wenn sie die S chtagsvoraussetzungen des § 230 LAG in