befriedigenden Abschluß gebracht wer- den" (vgl. Erläuternde Bemerkungen der österreichischen Regierungsvorlage zum Finanz- und Ausgleichsvertrag - Nr. 587 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Na onalrats IX. GP. S. 18 -). Unter diesen Umständen mußte damit gerechnet werden, daß die 1957 vereinbarten und 1958 aufgenommenen deutschösterreichischen Verhandlungen infolge der dabei notwendigen Abgrenzung der gegen- sei gen Zuständigkeiten auch Auswirkungen auf die in der 11. LeistungsDV-LA getro enen Regelungen haben könnten. Dies konnte bei verständiger Würdigung auch dem betro enen Personenkreis nicht verbor- gen bleiben, zumal da der österreichische Wunsch nach Verhandlungen wesentlich auf die Forderungen der Verbände der Verfolgten, Vertriebenen und Flüchtlinge nach einer Verbesserung der österreichischen Entschädigungsleistungen zurückging. Zudem war bekannt, daß die Bundesregierung die Au assung vertrat, Österreich, das Teil des "Großdeutschen Reiches" gewesen sei, müsse selbst eine Regelung für die in seinem Staat ansässigen Vertriebenen und Verfolgten tre en und die Bundesrepublik sei rechtlich nicht verp ichtet, die Lasten zu tragen, die sich für Österreich aus einer eigenen Lastenausgleichsregelung ergeben würden (vgl. IIA der Denkschri , BTDrucks. IV/392 S. 28 f.; Kühne-Wol , Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Bd. B II, Deutsch-österr. Ausgl. Vertr., Vorbem. 1). Im Hinblick auf diese, sich bereits kurze Zeit nach ihrem Inkra treten abzeichnende Entwicklung war die ursprüngliche Regelung der 11. LeistungsDV-LA nicht mehr geeignet, bei dem hier maßgebenden Perso- nenkreis Vertrauen auf ihr unverändertes Fortbestehen zu begründen und auf diesem Vertrauen basierende Entscheidungen insbesondere Vermögensdisposi onen - herbeizuführen. Dem steht nicht entgegen, daß die deutsch-österreichischen Verhandlungen nach den Vorstellungen der Betro enen und der Verbände insgesamt auf eine Verbesserung der Lage der Geschädigten und Verfolg- ten zielten. Es lag mindestens nahe, daß eine solche Gesamtverbesserung, wie sie durch den Vertragsabschlußund die von der Bundesrepublik erbrachten Globalzahlungen tatsächlich erreicht worden ist, zur Folge haben würde, daß die Bundesrepublik sich nunmehr von der freiwillig übernommenen Verantwortung für sol- che Verfolgte entlastete, die kra ihrer Staatsangehörigkeit Österreich zugehörten oder durch ihren ständigen Aufenthalt dort mit diesem Land verbunden waren. II. Die angegri ene Rechtsänderung verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich bereits, daß die Di erenzierung zwischen Verfolgten österreichischer Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt in Österreich und anderen Verfolgten mit k ven Vertreibungsschäden jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden kann. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits den Ausschluß österreichischer Staatsangehöriger von der Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29. ti ff ff ff ft fl ff ff ti ti ff ff ti fi ff ft ft Juni 1956 (BGBl. I S. 562) und nach dem Bundesentschädigungs - Schlußgesetz vom 14. September

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