die Eigentumsgaran e des Art. 14 GG. Die Rechtsstellung eines Verfolgten, der auf Grund des ursprünglichen Wortlauts der Bes mmung einen Anspruch auf Schadensfeststellung und Ausgleichsleistungen erlangt habe, sei nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen. Die Neufassung verstoße auch nicht gegen den Rechtsstaatsgrundsatz. Die Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufrechterhaltung der anspruchsbegründenden Norm und dem Interesse an deren Ände- rung ergebe im vorliegenden Fall, daß das Vertrauen in den Bestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 a. F. zurückzutreten habe gegenüber der Notwendigkeit, diese Vorschri den durch den Finanz- und Ausgleichsvertrag gescha enen neuen Verhältnissen anzupas- sen. Darüber hinaus sei die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts noch immer in Fluß. Diese Entwicklung könne dazu führen, daß mit zahlreichen Verbesserungen des Gesetzgebungswerkes gelegentlich auch eine Verschlechterung der Rechtsposi on des Einzelnen verbunden sei. Dementsprechend könne ein Schutz des Vertrauens darauf, daß der Gesetzgeber Vergüns gungen stets im gleichen Maße aufrechterhalte, hier nur in engen Grenzen anerkannt werden. III. 1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihrer Anträge durch die Verwaltungsbehörden und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, i Sie trägt hierzu vor: Ihr habe im Zeitpunkt der Antragstellung ein genau errechenbarer und abtretbarer Vermögensanspruch zugestanden, der ihr durch die Änderungsverordnung vom 17. November 1962 wieder entzogen worden sei. Es könne keine Rede davon sein, daß die Änderung der ursprünglichen Regelung lediglich die schon bestehende Rechtslage klargestellt habe. Der "Schutzmachtgedanke", wonach Personen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit des Vertreibungsstaates, sondern die eines dri en Staates besäßen, der dieser Personen sich anzunehmen verp ichtet und bereit sei, von der Bundes- republik keine Ausgleichsleistungen beanspruchen könnten, habe bis zu der auf den Finanz- und Ausgleichsvertrag folgenden Änderung des Lastenausgleichsrechts keinerlei gesetzliche Ausprägung erfahren; er sei auch in der Rechtsprechung und im Schri tum nicht erwogen worden. Der Eingri in die bestehenden Rechte durch die Änderung und Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung widerspreche daher rechtsstaatlichen Grundsätzen und verletze ihre Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 GG. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, wenn Verfolgte mit Vertreibungsschäden zunächst allgemein von den S chtags Voraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes befreit wür- den, der Gesetzgeber aber hiervon nachträglich Personen mit Wohnsitz in einem bes mmten Land ausnehme, obwohl sie einen gleichwer gen Anspruch nach dem Recht dieses Landes nicht erhielten. Ob ein in Österreich lebender Lastenausgleichsberech gter für seine Verluste entschädigt werde, hänge zudem nach ti ft ft fl ti ti ti ff ti ti ff ti ti tt der Änderungsverordnung von einer bloßen Zufälligkeit ab, nämlich davon, ob die

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