trat (BGBl. II S. 1437). Die Ini a ve zu diesem Vertrag ging von Österreich aus. Die österreichische Entschädigungsgesetzgebung für Verfolgte, Vertrie- bene und Flüchtlinge blieb erheblich hinter den Leistungen der deutschen Gesetze zurück. Österreich wollte den wiederholt erhobenen Forderungen nach einem Ausbau der Leistungen nur entsprechen, wenn die Bundesrepublik die nanzielle Last voll übernehme, während die Bundesregierung die Au assung vertrat, daß die Regulierung der Kriegs- und Verfolgungsschäden eine eigene Angelegenheit des österreichi- schen Staates sei. Schließlich kam es zu einem Kompromiß: In dem erwähnten Finanz- und Ausgleichsvertrag verp ichtete sich die Bundesrepublik, durch Globalzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 200 Millio- nen DM zu den österreichischen Aufwendungen für Vertriebene und Umsiedler deutscher Volkszugehörigkeit und deutscher Staatsangehörigkeit sowie für Verfolgte beizutragen (Art. 1, 3, 9, 12). Österreich ver- p ichtete sich, deutsche Volkszugehörige und deutsche Staatsangehörige in bes mmtem Umfang in die österreichische Regelung für Kriegs- und Verfolgungsschäden und sons ge Wiedergutmachung einzube- ziehen (Art. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10), während die Bundesrepublik es übernahm, Vertriebenen und Umsiedlern mit österreichischer Staatsangehörigkeit Lastenausgleich zu gewähren, wenn sie die allgemeinen S chtagsvoraussetzungen erfüllten oder bis zu dem besonderen S chtag des Vertrages (1. Januar 1960) ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen ha en (Art. 8 Abs. 1). Personen, die bereits Leis- tungen aus dem deutschen Lastenausgleich erhalten oder noch zu erwarten ha en, wurden von der Geltendmachung von Schäden nach den österreichischen Gesetzen ausgeschlossen. Die Bundesrepublik erklärte sich ferner bereit, bei einer Erweiterung der österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädenregelung in neue Verhandlungen über eine angemessene Beteiligung einzutreten (Art. 5). Nach dem Vertragsschluß wurde die Lastenausgleichsgesetzgebung an das Vertragswerk angepaßt. Die Bundesregierung ging dabei davon aus, daß nach dem Vertrag die Betreuung von Personen österreichi- scher Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt in Österreich, die nicht die S chtagsvoraussetzungen des § 230 LAG erfüllen, sowie die Regulierung von in Österreich entstandenen Schäden als öster- reichische Angelegenheit anzusehen sei, und zwar unabhängig davon, ob und wieweit die österreichische Gesetzgebung Leistungen in diesen Fällen vorsah oder vorsehen würde. Dementsprechend bes mmt Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Zus mmungsgesetzes: § 359 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ndet auf Schäden, die Verfolgten österreichischer Staatsangehörigkeit in den Vertreibungsgebieten oder Verfolgten in Österreich entstanden sind, keine Anwendung. Weiter wurden durch eine Änderung der 11. LeistungsDV-LA Verfolgte, denen ft tt ti ff ti tt ti fl ti fi ti ti ti ti fl ti nur in Österreich belegenes Vermögen entzogen worden ist, und Verfolgte, die am 31. Dezember ti fi Gesetz vom 21. August 1962 (BGBl. II S. 1041) zus mmten und der am 11. Oktober 1962 in Kra

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