der Gewährung staatlicher Leistungen bes mmte "Österreichfälle" von vornherein ausschließen,
ohne dabei früher begründete Ansprüche rückwir- kend zu besei gen (vgl. hierzu auch BVerfGE,
Beschlüsse vom 21. Juni 1967 - 1 BvR 237/65 und 323/65 - zu § 166 c BEG). II. 1. Die beim Vergleich
der Mehrheitsentscheidung mit der Entscheidung des Zweiten Senats deutlich werdenden
Unterschiede in der Beurteilung zweier sehr ähnlicher Fälle können generell Zweifel erwecken, ob
die als maßgebend betrachteten Kriterien rich g gewählt, insbesondere geeignet sind, eine
objek v zu bes mmende und damit für Exeku ve und Normgeber erkennbare Grenze zwischen
zulässiger und unzuläs- siger Rückwirkung zu ziehen, oder ob dies nicht vielmehr einer ganz auf
den Einzelfall abgestellten Entscheidung überlassen wird . Dies gilt namentlich für das Merkmal der
Voraussehbarkeit einer etwaigen Rechtsänderung durch die davon betro enen Bürger . Bei einem
Überblick über die Rechtsprechung kann man sich kaum des Eindrucks erwehren, daß bei der
Prüfung, welches Maß an Kenntnissen nach ver- ständiger Würdigung bei dem betro enen
Personenkreis vorausgesetzt werden kann, nicht immer der gleiche Maßstab angelegt wird möglicherweise in dem verständlichen Wunsch, die angegri ene Regelung aus anderen Gründen
aufrechtzuerhalten oder für nich g zu erklären. Zum Teil geht die Rechtsprechung von dem
Idealtyp eines mit den Vorgängen des staatlichen Lebens auf das Beste vertrauten und in
rechtlichen Fragen bewanderten Staatsbürgers aus, wie er - bedauerlicherweise - der Verfassungswirklichkeit nicht entspricht. Angesichts der Rechtsfremdheit und des mangelnden Interesses
an ö entlichen Angelegenheiten in weiten, durchaus repräsenta ven Bevölkerungskreisen Mängel, die nicht allein den Bürgern angelastet werden können! - sowie angesichts der häu g
unzureichenden Informa on halte ich es schon für eine Überforderung, bei den Bürgern generell
die Kenntnis vom Inhalt jedes Geset- zesbeschlusses des Bundestages vorauszusetzen , soweit es
sich nicht um einfach zu verstehende Fragen von allgemeiner Bedeutung handelt. Abgesehen
davon bewertet eine solche Annahme die Rolle der anderen am Zustandekommen eines Gesetzes
beteiligten Verfassungsorgane, besonders die Ein ußmöglichkeiten des Bundesrates o enbar zu
gering . 2. Diese Schwierigkeiten legen es nahe, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens nicht
maßgebend von der objek v nur schwer faßbaren, von subjek ven Bewertungselementen nicht
freien Voraussehbarkeit der Än- derung abhängig zu machen, sondern die entscheidenden
Kriterien im Inhalt der zu ändernden Regelung und der Bedeutung der Änderung für das staatliche
Gemeinwesen und die Betro enen zu nden. Das ei- gentliche Problem liegt in dem Kon ikt
zwischen dem Individualinteresse der durch die bisherige Regelung Begüns gten und dem
Bestreben des Gesetzgebers nach Disposi onsfreiheit für Rechtsänderungen, die er im
allgemeinen ö entlichen Interesse für geboten hält, weil sie eine gerechtere oder zweckmäßigere
fi
fl
ff
ff
ti
ff
ti
ti
ti
ff
fl
ti
ti
ti
ti
fi
ti
ff
ti
ti
ti
ff
ti
ff
Ordnung des Gegenstandes herbeiführen oder weil Änderungen der Lebensverhältnisse oder der