überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden
können.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
05.12.2003 - 20 A 5599/98 -, juris.
143
Bei der Feststellung des Vorliegens einer Gefährdung ist auf den Empfängerhorizont eines
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sog. „gefährdungsgeneigten Minderjährigen“ abzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen
des Jugendschutzes dienen nicht allein dem Schutz von sich „durchschnittlich“ entwickelnden
Kindern und Jugendlichen. Der durch § 18 JuSchG gewährleistete staatliche Jugendschutz
ist umfassend und bezweckt gerade auch den Schutz von „labilen, gefährdungsgeneigten“
Minderjährigen. Dieser Personenkreis ist in stärkerem Maße auf staatliche mediale
Orientierungsvorgaben angewiesen, weil „labile, gefährdungsgeneigte“ Minderjährige nicht
wie „normal sozialisierte“ Jugendliche entweder kraft eigener Veranlagung oder aufgrund
elterlicher Erziehung ohnehin vor Gefährdungen weitgehend geschützt sind. Mit den
Belangen des Jugendschutzes kollidierenden Verfassungsgütern – wie etwa der Meinungs-,
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit - kann im Rahmen der nach § 18 Abs. 1 JuSchG zu
treffenden Abwägungsentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden,
vgl. Bay.VGH, Urteil vom 23.03.2011 - 7 BV 09.2512 u.a. -, juris; Liesching/Schuster,
Jugendschutz, Kommentar, 5. Auflage 2011, § 18 JuSchG, Rz. 16 ff.
145
Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen
gerichtlichen Überprüfung, auch soweit die Listenaufnahme das Grundrecht der Meinungsund Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG) einschränkt.
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Vgl. OVG NRW; Urteile vom 13.11.2003 - 20 A 1524/03 – und - 20 A 1525/03 – nicht
veröffentlicht.
147
Dabei stellen allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen
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der Bundesprüfstelle sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem
gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die
Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.08.1996 - 6 C 15.94 -, NJW 1997
602; Urteil vom 26.11.1992 - 7 C 20.92 -, BVerwGE 91, 221 (216).
149
Für die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle
gelten demnach dieselben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines
Sachverständigengutachtens.
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Vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 -, Buchholz
407.4 § 17 FStrG Nr. 89.
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Nach diesen Vorgaben hat die Bundesprüfstelle die indizierte DVD „Nun höret mein Lied 152
Lieder gegen den Zeitgeist“ rechtsfehlerfrei als jugendgefährdend eingestuft. Das Vorbringen
des Klägers bietet keinen Anhalt an der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung zu
zweifeln. Die Indizierung der DVD ist bereits deshalb gerechtfertigt, weil jedenfalls die Lieder
„66+x“ und „Ketzergeist“ in dem Gesamtkontext, den die DVD bietet, als jugendgefährdend i.
S. d. § 18 Abs. 1 JuSchG zu bewerten sind.
Das Lied „66 + x“ ist geeignet, eine gesteigerte feindselige Haltung gegen Menschen
jüdischen Glaubens zu erzeugen und reizt damit zum Rassenhass an. Die Kammer hat
153