Horst Mahler 12 Jahre wegen der Äußerung seiner Meinung eingesperrt sei und vergleicht
die deutschen Verhältnisse mit den chinesischen.
Der Kunstgehalt der Lieder sei als eher gering einzustufen. Dem gegenüber sei der Grad der
Jugendgefährdung als hoch bzw. schwer anzusehen. Soweit die Meinungsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Grundgesetz betroffen sei, müsse diese gegenüber den Belangen des
Jugendschutzes zurücktreten. Dies gelte umso mehr, wenn wie hier mit der Indizierung nicht
die Verbreitung einer Meinung schlechthin zur Disposition stehe, sondern nur gesetzliche
Vertriebs- und Werbebeschränkungen. Das Schüren von Hass gegenüber Menschen mit
einer anderen Religion oder sexuellen Orientierung sei geeignet, Jugendlichen der
Verfassung und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufende
Wertvorstellungen zu vermitteln. Es bestehe die Gefahr, dass Jugendliche die auf der DVD
vermittelten Botschaften und Aussagen unreflektiert übernehmen.
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Der Kläger hat am 24.02.2015 Klage erhoben.
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Zur Begründung der Klage macht er u. a geltend, der Text des Liedes Ketzergeist entstamme 129
ursprünglich einem Gedicht des Dichters Gerhard Hess mit dem Titel „Rebellengeist“. Die
Bundesprüfstelle habe es versäumt, den Dichter Gerhard Hess anzuhören. Die Titel Nr. 5 „Ich
will mein Land zurück“ und Nr. 6 „Ketzergeist“ hätten das jüdische Volk nicht zum
Gegenstand und könnten deshalb per se nicht zum Hass auf Juden anreizen. Auch das Lied
Nr. 7 „66 Kuckuck“ habe nicht die Juden, sondern geheime Machtzirkel zum Gegenstand. Die
Lieder Nr. 6 und 7 seien in Ermangelung einer ausdrücklichen oder auch nur konkludenten
Bezugnahme auf eine jüdische Rasse nicht geeignet, den geistigen Nährboden für Exzesse
zum Nachteil der in Deutschland lebenden Juden zu schaffen. Der Titel Nr. 5 „Ich will mein
Land zurück“ enthalte keine jugendgefährdende Diskriminierung zum Nachteil von Menschen
mit homosexueller Orientierung. Die in Versform verpackte Kritik des Klägers beziehe sich
ausdrücklich auf die bürgerlich-rechtliche Institution der Lebenspartnerschaft
(umgangssprachlich Homoehe genannt), greife jedoch nicht die Menschenwürde der in
Deutschland lebenden Homosexuellen an. Die Indizierung des Tonträgers „Ritter des
Reiches“ mit dem dort enthaltenen Titel „Der Soldat“ sei dem Kläger nicht bekannt gewesen.
Die Indizierungsentscheidung aus dem Jahre 2003 habe keinen Tonträger des Klägers
betroffen. Die Indizierungsentscheidung sei auch rechtswidrig da sie sich nicht mit den
künstlerischen Belangen des Klägers befasst habe, der nicht einmal angehört worden sei.
Der Kunstgehalt der Werke des Klägers werde auf infame Weise in Abrede gestellt. Mit dem
Text des Liedes „Soldat, Soldat“ setze sich weder die Indizierungsentscheidung vom
05.02.2015 noch die vom 10.01.2003 dezidiert auseinander. Die Einschätzung der Prüfstelle,
dass von diesem Lied eine Entwicklungsbeeinträchtigung ausgehe, erfolge bar jeder
Tatsachengrundlage.
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr.6048 vom 05.02.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung des Klageabweisungsantrages führt die Beklagte u. a. aus, für die
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Bewertung der Entwicklungsgefährdung durch das Lied „Soldat, Soldat“ komme es nicht
darauf an, ob dem Kläger die Indizierungsentscheidung aus dem Jahr 2003 bekannt gewesen
sei. Der Wortlaut des Liedes „Ketzergeist“ weiche zum Teil erheblich von dem Wortlaut des