Die Klägerin begehrt als Witwe des 1892 in Hamburg geborenen und am 7. Januar 1953 in New
York verstorbenen jüdischen Kaufmanns Arnold M. die Berufsschadenswitwenrente. M. war bis zu
seiner Auswanderung Geschäftsführer der Firma L. & M. GmbH in H. mit 800 RM Monatsgehalt. Auf
Grund Vergleichs vom 5. September 1963 hat die Klägerin für den Berufsschaden ihres Ehemannes
8.976 DM Kapitalentschädigung erhalten. Da ihr Ehemann vor dem Inkrafttreten des BEG
verstorben ist, stand ihr nach damaligem Recht ein Rentenwahlrecht nicht zu. Im November 1965
hat sie unter Hinweis auf die Neufassung des §86 BEG die Rente gewählt.
Die Behörde hat ein Rentenwahlrecht der Klägerin verneint, weil ihr Ehemann vor seinem Tode
nicht während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nur 50 oder weniger vom Hundert
arbeitsfähig gewesen sei. Die Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Das
Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.209 DM Rentenrückständen und einer
laufenden Rente von monatlich 164 DM ab 1. Oktober 1970 verurteilt.
Mit der Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der
Berufung der Klägerin, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die
Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Rentenwahlvoraussetzungen von einer Schädigung
des Ehemannes der Klägerin in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus, weil die vor dem
Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes dem Anspruch auf Kapitalentschädigung gegebene rechtliche
Zuordnung des Berufsschadens als vorzeitiges Ausscheiden aus einem privaten Dienstverhältnis
auch für das Rentenwahlrecht der Witwe nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG maßgebend sei.
Mit dieser Begründung kann für das Rentenwahlrecht eine Zuordnung zu dem Schadenstatbestand
der Entlassung aus einem privaten Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht bejaht werden. Weder der
Vergleich über die Zahlung einer Kapitalentschädigung vom 5. September 1963 noch der
Schriftwechsel, der zu diesem Vergleich geführt hat, enthalten irgendeinen Hinweis über die
Zuordnung des Berufsschadens zu den Schadenstatbeständen der §§66 ff oder 87 ff BEG. Aus den
Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Klägerin Geschäftsführer einer GmbH
war und dafür ein festes monatliches Gehalt bezog, ergibt sich aber die rechtliche Folgerung, daß er
hierbei unselbständig erwerbstätig gewesen ist.
2.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß sich auch in den Fällen des §98 BEG die
Rentenwahlvoraussetzungen nach §94 BEG und nicht nach §82 BEG bestimmten. Es sei kein
vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß für das Rentenwahlrecht der Witwe andere
Voraussetzungen gelten sollten als für das des verstorbenen Verfolgten selbst. Diese Auffassung
des Berufungsgerichts ist richtig. §98 Satz 1 BEG erklärt §86 nur für entsprechend anwendbar. Das
bedeutet nicht, wie sich auch eindeutig aus §35 Abs. 2 der 3. DV-BEG ergibt, daß sich die
Wahlvoraussetzungen nach §98 BEG aus §86 Abs. 2 in Verbindung mit §82 BEG ergeben. Der
Rentenanspruch der Witwe nach §§86 und 98 BEG ist von dem Anspruch des berufsgeschädigten
Verfolgten abgeleitet. In seiner Person müssen daher vor seinem Tode die Wahlvoraussetzungen
vorgelegen haben. In den Fällen der §§87 ff BEG bestimmen sich die Voraussetzungen für die
Rentenwahl aber ausschließlich nach §94 BEG.
3.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs.
1 BEG-SchlußG in Verbindung mit §§98, 94 BEG zusteht, weil ihr verstorbener Ehemann vor seinem
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374827
2 von 4
4/8/2023